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war, erkrankte. Das unterfertigte k. Ministerium sieht sich hie-
durch veranlaßt, die Ausschreibung vom 7. November 1832,
Nr. 19,411, „die Anwendung schädlicher Mineralsteffe zum
Färben der Conditorei= und Spielwaaren betr.,“ mit dem Auf-
trage in Erinnerung zu bringen, deren Veröffentlichung zu er-
neuern, und den Vollzug zu überwachen. — Hiebei wird zu-
gleich angeordnet, daß auf allen zum Verkaufe ausgebotenen
Farbenkästen, welche giftstoffhaltige Farben, z. B. Schweinfurter-
grün, Mineralblau, Bleiweiß rc. enthalten, diese Farben als
giftstoffhaltig auf den Etiquetten speziell zu bezeichnen und Con-
traventionen geeignet zu beahnden sind. Hienach ist das Wei-
tere zu verfügen, und insbesondere den betreffenden Fabrikanten
und Handelsleuten die erforderliche amtliche Auflage zu Protokoll
zu eröffnen.
München, den 21. Dezember 1847.
Ministerium des Innern.
An sämmtliche kgl. Kreisregierungen, K. d. J., ergangen.
Nr. 44,820. S. 256.
Bekanntmachung der k. Polizeidirektion München vom 3. April 1856,
die Anwendung schädlicher Mineralstoffe zum Färben der Conditorei-
waaren und Kinderspielzeuge betr.
Nachdem die Wahrnehmung gemacht worden, daß die im
rubrizirten Betreffe gegebenen Bestimmungen außer Acht ge-
kommen, werden Dieselben untenstehend wieverholt zur Kennt-
niß des Publikums und zur Darnachachtung mit dem Anhange
in Erinnerung gebracht, daß Uebertreter des Verbotes neben
der Wegnahme der verbotenen Waaren polizeilicher Strafein-
schreitung unterliegen.
A. Als unbedingt erlaubte Farben werden bezeichnet:
I. Rothe Farben. Die Farbhölzer als: Fernambuk, Bra-
silienholz, Campeche= oder Blauholz, Sandelholz, Cochenille,
Carmin, Saflorroth (Carthamin), Färberröthe oder Krapp,
Neuroth, Orseille, Alkanna, die Säfte von Klatschrosen,
Runkelrüben, Johannisbeeren, Kirschen, Himbeeren, Ber-
beritzen.
II. Gelbe Farben. Gelbholz, Querzitron-Rinde, Saflor,
Safran, Ringelblume, Scharte, Färbeginster, Curcuma,
Orlean, ächter Goldschaum.