Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

537 
ausgewogen und verkauft werden. Da Geschirre der letzteren 
Art leicht Grünspan ansetzen, wodurch die Gesundheit gefähr— 
det wird, so hat die k. Kresregelrung, K. d. J., Sorge zu tragen, 
daß da, wo die Kirschen, Crdbeeren u. dergl. nicht in Schalen 
oder Mäßereien von Glas oder Holz und Bein ausgemessen 
werden, von Sanitäts-Polizeiwegen strengstens auf das Rein- 
halten der messingen oder kupfernen Mäßereien gesehen und 
dadurch dem Ansetzen des Grünspans vorgebeugt werde. 
München, den 2. November 1835. 
Staatsministerium des Innern. 
An die kgl. Kreisregierungen, K. d. I., also ergangen. 
VI. Harneeh 
Nr. 5089. S. 261. 
Ministerial -Entschließung vom 1. April 1830, eine für die Ge- 
sundheit höchst gefährliche Art baumwollenes Garn grün zu färben beir. 
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs. 
Die k. Kreisregierung zu Bayreuth hat sich in Folge des von 
der Physikatsverwesung zu Hof erstatteten Berichtes, eine für 
die Gesundheit höchst gefährliche Art baumwollenes Garn grün 
zu färben betreffend, veranlaßt gefunden, in dem Kreisintelligenz- 
blatt veshalb ein Publikandum zu erlassen, welches der kgl. Re- 
gierung des N. Kreises beifolgend zur Wissenschaft und weiter 
nöthigen Verfügung mitgetheilt wird. 
München, den 1. April 1830. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche kgl. Regierungen, K. d. J., jedoch mit Ausnahme des 
Obermainkreises, also ergangen. 
Nachricht bievon der k. Regierung des Obermainkreises. 
  
Eine für die Gesundheit höchst gefährliche Art Baumwollengarn 
grün zu färben betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Es ist zur Anzeige gekommen, daß bei Bearbeitung einer 
Sorte grüngefärbten Baumwollengarns viele Personen an Zu- 
fällen, welche unverkennbar eine Vergiftung mit einer metalli- 
schen Substanz bezeichneten, bedentend erkrankten, und nur durch 
schnelle ärztliche Hilfe gerettet wurden. Bei näherer Unter-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.