Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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suchung des Garns ergab sich, daß der Farbestoff desselben in 
Kupferoxydhydrat bestand. 
Da die auf solche Weise gefärbten Stoffe (insbesondere 
Baumwollengarne, welche beim Abhaspeln und Spulen das 
Gift als feinen Staub verbreiten, der von den Arbeitern durch Nase 
und Mund eingeathmet, giftige Wirkung erregt) auf das Ge- 
sundheitswohl die nachtheiligsten Folgen haben müssen, so sieh; 
sich die k. Regierung veranlaßt, sämmtliche Polizeibehörden von 
der Schädlichkeit des gedachten Farbestoffes mit dem Auftrage 
in Kenntniß zu setzen, daß sie die Färber und Fabrikanten ihres 
Bezirkes über die Gefährlichkeit des Grünfärbens der Garne 
und Zeuge mittelst Kupfersalzen (blauen oder chprischen Vitriol, 
Grünspan 2c.) belehren, und auf die Strafen und Folgen, 
welche der Gebrauch solcher der Gesundheit schädlichen Stoffe 
gesetzlich nach sich zieht, aufmerksam machen. 
Zugleich werden sämmtliche Polizeibehörden angewiesen, 
auf grüngefärbte Garne, welche im Handel vorkommen, oder 
welche Fabrikanten verarbeiten lassen, ihre besondere Aufmerk- 
samkeit zu richten, und in Fällen, wo die Färbung mittelst 
Kupfersalze entdeckt wird, nach Umständen entweder in ihrer 
polizetlichen Competenz mit Strafe einzuschreiten, oder die straf- 
gerichtliche Untersuchung und Bestrafung zu veranlassen, wobei 
jedenfalls gegen die weitere Erzeugung und Verbreitung er- 
wähnter Gegenstände die geeigneten Vorkehrungen zu treffen sind. 
Die auf bemerkte Weise grüngefärbten Garne fühlen sich 
rauh an, und entlassen, wenn man sie im trockenen Zustande 
reibt oder schlägt, einen feinen Staub, welcher, wie der gefärbte 
Stoff selbst, einen widerlichen, metallischen Geschmack hat. Die 
wahre Natur dieses giftigen Staubes wird von jedem der Che- 
mie Kundigen leicht ermittelt werden können. 
Indem auch das Publikum zur eigenen Sicherstellung auf 
diesen Gegenstand besonders aufmerksam gemacht wird, erwartet 
man von den Polizeibehörden, daß sie denselben die genaueste 
Aufsicht widmen werden. 
Bayreuth, den 8. März 1830. 
Königliche Regierung des Obermainkreises, K. d. IJ.
	        
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