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suchung des Garns ergab sich, daß der Farbestoff desselben in
Kupferoxydhydrat bestand.
Da die auf solche Weise gefärbten Stoffe (insbesondere
Baumwollengarne, welche beim Abhaspeln und Spulen das
Gift als feinen Staub verbreiten, der von den Arbeitern durch Nase
und Mund eingeathmet, giftige Wirkung erregt) auf das Ge-
sundheitswohl die nachtheiligsten Folgen haben müssen, so sieh;
sich die k. Regierung veranlaßt, sämmtliche Polizeibehörden von
der Schädlichkeit des gedachten Farbestoffes mit dem Auftrage
in Kenntniß zu setzen, daß sie die Färber und Fabrikanten ihres
Bezirkes über die Gefährlichkeit des Grünfärbens der Garne
und Zeuge mittelst Kupfersalzen (blauen oder chprischen Vitriol,
Grünspan 2c.) belehren, und auf die Strafen und Folgen,
welche der Gebrauch solcher der Gesundheit schädlichen Stoffe
gesetzlich nach sich zieht, aufmerksam machen.
Zugleich werden sämmtliche Polizeibehörden angewiesen,
auf grüngefärbte Garne, welche im Handel vorkommen, oder
welche Fabrikanten verarbeiten lassen, ihre besondere Aufmerk-
samkeit zu richten, und in Fällen, wo die Färbung mittelst
Kupfersalze entdeckt wird, nach Umständen entweder in ihrer
polizetlichen Competenz mit Strafe einzuschreiten, oder die straf-
gerichtliche Untersuchung und Bestrafung zu veranlassen, wobei
jedenfalls gegen die weitere Erzeugung und Verbreitung er-
wähnter Gegenstände die geeigneten Vorkehrungen zu treffen sind.
Die auf bemerkte Weise grüngefärbten Garne fühlen sich
rauh an, und entlassen, wenn man sie im trockenen Zustande
reibt oder schlägt, einen feinen Staub, welcher, wie der gefärbte
Stoff selbst, einen widerlichen, metallischen Geschmack hat. Die
wahre Natur dieses giftigen Staubes wird von jedem der Che-
mie Kundigen leicht ermittelt werden können.
Indem auch das Publikum zur eigenen Sicherstellung auf
diesen Gegenstand besonders aufmerksam gemacht wird, erwartet
man von den Polizeibehörden, daß sie denselben die genaueste
Aufsicht widmen werden.
Bayreuth, den 8. März 1830.
Königliche Regierung des Obermainkreises, K. d. IJ.