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dung dieses Gases auf die erwähnte Weise auch nicht in das
Reich der Unmöglichkeit zu gehören.
Auch abgesehen von diesem Falle können die mit Schwein—
furtergrün bestrichenen Wände und Tapeten, wenn sie nicht
geglättet sind, durch den leicht abzureibenden Staub jedenfalls
Gefahr bringend werden.
Diejenigen grünen Kupferfarben, welche keine arsenige
Säure enthalten und ebenfalls zu Tapeten und zur Wand-
malerei verwendet werden, als Braunschweigergrün, Bremergrün,
Mineralgrün 2c. sind zwar auch giftig, aber doch nicht in einem
so hohen Grade als das helle Grün aus arseniksanrem Kupfer.
Aus Sanitäts-Rücksichten scheint es daher nicht rathsam,
daß der Gebrauch von arseniksaurem Kupfer unter der Be-
nennung von Schweinfurtergrün, Wienergrün und wie immer
zur Wandmalerei und zu Tapeten, namentlich zu ungeglät-
teten für die Zukunft gestattet werde.
Wünscht man grüne Tapeten zu haben, so dürfte das in
Nürnberg fabrikmäßig bereitete grüne Ultramarin, welches zu
sehr billigen Preisen zu haben ist und aus Erden und unschäd-
lichen Ingredienzien besteht, dem Zweck ebenfalls entsprechen.
München, am 13. Juni 1845.
Nr. 1225. S. 264.
Ministerial-Entschließung vom 23. Jänner 1828, die Färbung des
Papiers und der Tapeten mit arfeniksaurem Kupfer betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Das durch Ministerial-Entschließung vom 4. Juli 1845
Nr. 19,428 ausgesprochene Verbot des Gebrauches von arsenik-
saurem Kupfer als Farbestoff bei Tapeten und Anstrichen, somit
auch das Verbot der Fabrikation und des Absatzes, sowie des
Gebrauches fraglicher Tapeten wird in Gemäßheit allerhöchster
Bestimmung Seiner Majestät des Königs aus industriellen
Rücksichten und insbesondere in der Erwägung, daß dieser
Maßregel ohne Ausdehnung auf das ganze Gebiet des Zoll-=
vereines der erwünschte Erfolg nicht gesichert zu werden ver-
mag, hiemit modifizirt und die Anwendung des Schweinfurter-
grün (arseniksaures Kupfer) insoferne gestattet, als die
damit angestrichenen Tapeten gehörig geglättet sind