Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

  
und die für Wände benützte Farbe durch ein gutes 
Bindemittel befestiget ist. 
Hienach hat die k. Regierung das Geeignete zu verfügen 
und den betreffenden Fabrikanten, Handels= und Gewerbs- 
leulen die erforderlichen amtlichen Aufträge zu Protokoll er- 
öffnen zu lassen, gleichzeitig aber die Warnung des Publikums 
vor dem Gebrauche der ungeglätteten mit arseniksauerem Ku- 
pfer gefärbten Tapeten sowie des Anstriches von Wänden mit 
dergleichen Farben ohne gute Bindemittel zu erneuern. 
München, den 23. Jänner 1848. 
Ministerium des Innern. 
An sämmtliche k. Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen. 
VIII. Schiefergriffel. 
Nr. 34,204. S. 265. 
Ministerial-Entschließung vom 22. Jänner 1844, das Verbot des 
Verkaufs gefärbter Griffel betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die mathematisch-physikalische Classe der k. Akademie der 
Wissenschaften hat in dem in Abschrift mitfolgenden Gutachten 
vom 8. Dezember v. JIs. erklärt, daß die gefärbten Griffel, 
ihren Bestandtheilen nach, der Gesundheit sehr schädtich seien 
und es zweckmäßig erscheine, den Verkauf derselben zu verbieten. 
Die k. Kreisregierung, K. d. J., wird daher angewiesen, 
wegen des Verbotes des öffentlichen Verkaufes dieser Griffel 
das Geeignete zu verfügen und zugleich nicht nur die ange- 
messene öffentliche Warnung des Publikums vor dem Gebrauche 
dieser Griffel zu veranlassen, sondern auch sämmtlichen unter- 
gebenen Schulbehörden die geeignete Weisung zugehen zu lassen, 
daß in allen Schulen deßhalb die erforderliche Beaufsichtigung 
der Schüler eintrete. 
München, den 22. Jänner 1844. 
Ministerium des Innern. 
An sämmtliche k. Regierungen, K. d. J., also ergangen. 
Abdruck. 
Gutachten. 
Das Verbot des Verkaufes gefärbter Griffel betr. 
Durch ein k. Ministerialrescript vom 28. November l. Js. 
wird der k. Akademie ein Bericht der k. Regierung von Ober-
	        
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