Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

545 
Rückstand. In der Auflösung befand sich kein Blei. Der 
unauflösliche Rückstand ist aber bleihaltig. Am Löthrohr wird 
die gelbe Farbe smaragdgrün, auch löst sie sich zum Theil 
in heißer Kalilauge auf und ertheilt dieser eine gelbe Farbe. 
Der gelbe Ueberzug ist demnach chromsaures Bleioxhd. 
Die rothe Farbe endlich verschwindet gänzlich am Löth- 
rohr; sie löst sich nicht auf weder in Salpetersäure noch in 
Salzsäure, wohl aber löst sie sich auf in der Vereinigung 
dieser beiden Säuren, nämlich in der Salpetersalzsäure. In der 
Auflösung befand sich Quecksilber, und demnach besteht die 
rothe Farbe aus Zinnober. 
Da nun den angeführten Versuchen zufolge verschiedene 
der gefärbten Griffel bleihaltig, kupferhaltig und quecksilber- 
haltig sind, und diese giftigen Farben durch Feuchtigkeit leicht 
von den Griffeln abgesondert werden, so scheint es nothwen- 
dig, daß der Verkauf aller derlei gefärbten Griffel im ganzen 
Königreiche verboten werde. 
München, den 8. Dezember 1843. 
  
IX. Stearinkerzen. 
Nr. 1356. S. 266. 
Ministerial-Entschließung vom 7. Februar 1840, Stearinkerzen betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die k. Regierung hat das von der k. Akademie der Wis- 
senschaften abgegebene Gutachten über die Stearinkerzen und 
ihren Gehalt, zur Beruhigung des Publikums, geeignet be- 
kannt zu machen und die übrigen k. Regierungen davon in 
Kenntniß zu setzen. 
Zugleich sind die Sanitäts-Polizeibehörden anzuweisen, 
darüber zu wachen, daß den im Handel vorkommenden Stearin- 
kerzen nicht schädliche Substanzen beigemischt sind. 
Die Beilage des Berichts vom 17. v. Mts. folgt hiebei zurück. 
München, den 7. Februar 1840. 
Ministerium des Innern. 
Abdruck. 
Gutachten. 
Stearinkerzen betreffend. 
Im Laufe des vorigen Sommers wurden Einem der Un- 
terzeichneten von Hrn. Geh.-Rath v. Schelling, von Herrn 
35 
Med.-Verordn. 5. Dd.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.