Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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S. 272. 
Bekanntmachung der Bau-Commission der k. Haupt= und Residenz- 
Stadt München vom 16. April 1862, den Farbenanstrich ver Häu- 
ser betreffend. 
Nachstehend folgt ein Abdruck der Bekanntmachung r. B. 
vom 2. März 1853, auf deren Inhalt die hiesigen Hauseigen- 
thümer, Baumeister, Maler und Baugewerbsleute zur Vermei- 
dung der in Ziffer 8 derselben angedrohten Nachtheile hiemit 
aufmerksam gemacht werden. 
Am 16. April 1862. 
Bau-Commission ver k. Haupt= u. Residenzstadt München. 
Bürgermeister: v. Widder. 
Knogler, Sekretär. 
Abdruck. Den Farbenanstrich der Häuser betr. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der k. Regie- 
rung von Oberbayern vom 2. Dez. 1840, Kreis-Intelligenzblatt 
S. 1548, und im Nachgange der Wahrnehmungen über deren 
Vollzug werden folgende Verfügungen zur Darnachachtung be- 
kannt gemacht: 
1) Wenn irgend einem Gebäude der erste Anstrich gegeben 
oder der alte neu aufgefrischt wird, ist nicht die reine Kalkweiße 
anzuwenden, sondern dem Gebäude eine milde, den Augen un- 
schädliche, eine sogenannte Steinfarbe zu geben. 
2) Es kann aber dabei nicht geduldet werden, daß zwei 
oder mehrere Häuser, welche in ihrem Aeußern nur 
Ein architektonisches Ganzes bilden, verschiedene 
Farbentöne erhalten. 
Auch der Anstrich des Holzwerkes, der Feuster- 
stöcke und Läden, der Hausthüren u. s. w. solcher mit einer 
gemeinschaftlichen Facade versehener Gebäude darf nicht ver- 
schiedenfarbig sein. 
3) Wenn daher der Besitzer eines solchen Hauses seinen 
Antheil an der gemeinschaftlichen Fagade mit einem Farben- 
anstriche versehen oder den bestehenden daran erneuern will, so 
hat sich derselbe mit sämmtlichen Betheiligten über die Farbe 
und die Zeit der Herabputzung zu verständigen. 
4) Wollen sich die Betheiligten nicht mit einander in's Be- 
nehmen setzen, oder können sie sich nicht verständigen, so steht 
jedem Theil frei, den Antrag hierüber unter Vorlage des
	        
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