Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Farbenmusters oder Bezeichnung eines Musterhauses hierorts zu 
stellen, worauf weitere Verhandlung deshalb gepflogen wer- 
den wird. 
5) Für die Häuser in der Umgebung des ehemaligen 
Schwabingerthores, das ist am Odeonsplatze, am Wittels- 
bacherplatze, sowie für die Häuser Nr. 1—5, dann 44 
bis 47 in der Briennerstraße, ferner für die Häuser an der 
Ludwigstsraße ist der Farbenanstrich höherer Genehmi- 
gung unterstellt, und daher vorkommenden Falls zur Erholung 
derselben die Vorlage über die beabsichtigte Farbengebung hier- 
orts zu machen. 
6) Diesen Anordnungen wird in Folge allerhöchster Ver- 
fügung vom 5. Dez. 1844 noch beigefügt, daß vor der Aus- 
führung eines Häuser-Anstriches an der Königin- 
straße bis unter die Veterinärstraße Anfrage bei 
der k. Hofgärten-Intendanz zu stellen und deren 
Zustimmung zu erwarten sei. Diese Zustimmung kann 
entweder unmittelbar oder durch die unterfertigte Bau-Commis- 
sion erholt werden; in jedem Falle aber ist sich über die Vor- 
lage jener Zustimmung vor dem Anfange des Hänseranstriches 
hierorts auszuweisen. 
7) Die Herstellung, Erneuerung oder Abänderung eines 
jeden Farbenanstriches der Häuser ist außerdem in dem Wo- 
chen -Rapporte der Werkmeister anzuzeigen, um die 
Einhaltung der gegenwärtigen Bestimmungen und der genehmig- 
ten Farbentöne überwachen zu können. 
8) Wer immer gegen diese Vorschriften handelt, hat die 
Einstellung der Arbeit zu gewärtigen und verfällt nebst 
dem Werkmeister in eine nach den Polizei-Verordnungen zu be- 
messende Geld= oder Arreststrafe. 
München, den 2. März 1853. 
Bau-Commission der k. Haupt= u. Refidenzstadt München. 
Bürgermeister: v. Steinsdorf. 
Knogler, Sekretär. 
Nr. 29,231. S. 273. 
Entschließung der kgl. Regierung von Niederbayern, K. d. J, vom 
22. August 1855, die grünen Anstrichfarben betr. 
Im Namen Seiner Mgjestät des Königs. 
Durch allerhöchste Ministerial-Verfügung vom 4. Juli 1845, 
den Gebrauch des Arseniks, resp. arseniksauern Kupfers zum
	        
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