Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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(bei Militärbauten von dem betreffenden Stabs-, Regiments- 
oder Bataillonsarzte) vorzunehmenden sorgfältigen Untersuchung 
unterstellt werden solle, um dadurch Gewißheit zu erhalten, daß 
ein solch' fragliches neues Gebäude ohne Nachtheil für die Ge- 
sundheit der es zu bewohnen Habenden bezogen und bewohnt 
werden könne. 
Wo immer von dem zur beregten Untersuchung berufenen 
Aerzte die obenerwähnte Frage vorerst verneint würde, hat das 
Beziehen eines derlei neuen Gebäudes bis zu dem Zeitpunkte 
seiner gehörigen Trockenheit und resp. Unschädlichkeit für die 
Gesundheit der künftigen Bewohner desselben ausgesetzt zu bleiben. 
Nach dieser allerhöchsten Bestimmung, welche gehörig aus- 
zuschreiben ist, ist sich auf das Genaueste zu achten. 
München, den 6. August 1846. 
Ministerium des Innern. 
Nr. 68,887. S. 275. 
Bekanntmachung der k. Polizei-Direktion und der Baukommission der 
k. Haupt= und Residenzstadt München vom 24. Juli 1855, die bau- 
und sanitätspolizeiliche Besichtigung der Neubauten und die Er- 
theilung von Wohnungs-Consensen betr. 
Die durch den k. Polizei-Anzeiger unter dem 10. Mai 1853 
bekannt gemachten Bestimmungen vorstehenden Betreffs werden 
nach vorgenommener, von der k. Regierung von Oberbahern, 
K. d. J., gebilligter Modification einzelner Punkte nachstehend 
zur genauesten Darnachachtung bekannt gemacht. 
1) Sobald die Arbeiten des Maurer= und Zimmermeisters 
bei einem Neubaue bis auf den Bewurf und die Bekleidung 
des Zimmerwerkes hergestellt sind, ist der Neubau durch den 
technischen Rath der städtischen Baukommission zu besich- 
tigen und dabei zu prüfen, ob der Bau dem Bauplane ent- 
sprechend und bauordnungsgemäß hergestellt worden ist, damit, 
wenn während der Bauführung eine unstatthafte Abweichung 
vom Plane oder ein constructives Gebrechen unbemerkt geblieben 
wäre, noch rechtzeitige Abhilfe eintreten könne. 
2) Damit die Umfassungs= wie die Mittelmauern eines 
Gebäudes gehörig austrocknen, müssen dieselben nach Aufsetzung 
des Dachstuhles noch einige Zeit im rohen Zustande, d. h. ohne 
Bewurf, belassen werden, und zwar jene Bauten, welche im
	        
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