Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Frühjahre vom Monate März bis letzten Juni unter Dach ge- 
bracht werden, zwei Monate, jene Bauten aber, welche in den 
Monaten Juli bis zum Schlusse der Bauzeit im Herbst unter 
Dach kommen, vier bis sechs Monate vom Tage der Dach- 
stuhlsetzung an. Erst nach Umfluß dieser Zeit darf mit dem 
Verputz der Mauern begonnen werden, nicht aber auch schon 
die Ausschmückung oder Bekleidung der Wohnungsräume statt- 
finden. Die Baukommission wird strenge darüber wachen, daß 
vor Ablauf der bemerkten Zeit der Verputz der Mauern nicht 
statttfindet. 
3) Wenn nach Abfluß der vorbemerkten Zeit (sub Nr. 2) 
die Mauern verputzt worden und der Neubau auch von den 
übrigen Baugewerben, als: Schlosser, Schreiner 2c. bis auf die 
Ausschmückung und Bekleidung der Wände vollendet ist, hat der 
Baunnternehmer bei der städtischen Baukommission hierüber 
Anzeige zu machen und um Ertheilung des Bewohnungs-Con- 
senses nachzusuchen. 
4) Die Baukommission wird alsdann den Neubau durch 
ihren technischen Rath einer schließlichen Untersuchung unter- 
stellen, wobei insbesondere die bauordnungsmäßige und feuer- 
sichere Herstellungsweise der Feuerstätten, Herde, Oefen, Oefen- 
häuschen, Rauchröhren, Reinigungsöffnungen der engen Kamine 2c. 
zu untersuchen, sowie die Herstellungsweise und Verwahrung 
der Brunnen, Gruben und Kellereingänge, Stiegen und aller 
sonstigen bei der ersten Hauptbesichtigung des Baues (Ziff. 1) 
hergestellten Bauarbeiten zu prüfen ist, welche für die Sicher- 
heit der Gebäude und der Personen von Einfluß sind. 
5) Binnen längstens acht Tagen nach der Stellung des 
Gesuches um Ertheilung des Bewohnungs-Consenses hat die 
städtische Baukommission auf Grund obiger Besichtigung 
entweder der kgl. Polizeidirektion die Mittheilung zu machen, 
daß der Neubau in allen seinen Theilen bauordnungsmäßig zur 
Bewohnung hergestellt sei, wobei ausdrücklich zu erwähnen ist, 
wann der Neubau begonnen und wann er unter Dach gebracht 
worden sei, oder sie hat dem Bauunternehmer zu eröffnen, was 
vorher noch herzustellen oder abzuändern ist. 
6) Die k. Polizeidirektion wird längstens binnen 14 Tagen 
nach Empfang jener Notifikation den Neubau durch den betref- 
fenden Polizeiarzt dahin untersuchen lassen, ob das Mauerwerk, 
insbesondere die zum Aufenthalte von Menschen bestimmten
	        
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