Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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erbauten derlei Gebäuden, sondern auch bei aufgesetzten Stock- 
werken, Anbauten und Dachwohnungen, sowie bei Umwandlung 
unbewohnbarer Gebäude in bewohnbare Anwendung. Ausge- 
nommen von dieser Bestimmung sind nur: a) die Wohnung 
des Bauherrn selbst (aber nur für seine einzelne Person); 
b) die zum Aufenthalte eines Bauaufsehers erforderliche Loka- 
lität; c) Verkaufsläden, Gewölbe, Keller und Stallungen; je- 
doch immer nur zur Benützung zu ihrem ursprünglichen Zwecke. 
13) Die in Folge dieser Anordnung sich ergebenden Ver- 
handlungen sowie die Ausstellung des Bewohnungs-Consenses 
erfolgen tax= und stempelfrei, diejenigen Zwischenverhandlungen 
ausgenommen, welche durch eigenmächtige Ueberschreitung der 
Ban-Ordnung und hienach aus Verschulden der Gebäudebesitzer 
veranlaßt werden. Zur Vergütung der bei der sanitätspolizei- 
lichen Visitation den k. Polizei-Aerzten erwachsenen Baaraus- 
lagen wird für jede Besichtigung derselben der Betrag von 2 fl. 
vergütet. 
München, den 24. Juli 1855. 
Die k. Polizei -Direktion und die Bau-Commission der 
k. Haupt-- und Residenzstadt München. 
D. 1. a. Martin, Widder, 
k. Polizei-Oberkommissär. Bürgermeister. 
XIII. Abtritt= und Schwindgruben. 
Nr. 62,989. S. 2726. 
Bekanntmachung der k. Polizei-Direktion München vom 9. Juli 1855, 
Desinfektion der Kloaken und Schwindgruben betr. 
Den Einfluß der Reinlichkeit auf die Gesundheitsverhält- 
nisse beweisen die Wahrnehmungen des täglichen Lebens zur Ge- 
nüge, sowie daß der Keim von Krankheiten, insbesondere die 
Entwickelung von Seuchen aller Art zumeist in dem Mangel 
an Reinlichkeit zu suchen ist. Trotzdem bestehen im Innern der 
Häuser und Gehöfte Einrichtungen, welche alle, auch die ein- 
fachsten Bedingungen für die Existenz reiner und gesunder Luft 
vereiteln und für alle Bewohner zum gefährlichen Herde lang- 
samer, aber sicher wirkender Gifte werden. Die unterfertigte 
Behörde sieht sich deßhalb veranlaßt, nach vorgängiger höherer 
Genehmigung, allen Hauseigenthümern, überhaupt den Bewoh- 
nern hiesiger Stadt die nachfolgenden Bestimmungen mit dem 
Medizin.-Verordn. 3. Bb. 36
	        
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