Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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§. 6. Bei Hunden, sobald sie das dritte Monat bereits 
zurückgelegt haben, sowie bei Hunden, welche in der Zwischen- 
zeit von einer ordentlichen Untersuchung zur andern erworben 
werden, und noch mit keinem, für das laufende Jahr giltigen 
Zeichen der betreffenden Distriktspolizeibehörde versehen sind, 
hat von Seite des Eigenthümers die Lösung eines Hundezeichens 
inntrhalb acht Tagen durch die betreffende Ortspolizeibehörde 
von der Polizeibehörde des Oistrikts gegen den Nachweis der 
stattgehabten Vorführung vor dem verpflichteten Thierarzte oder 
Wasenmeister zu geschehen. 
§. 7. Die auszutheilenden Zeichen, welche am angemessen- 
sten aus Blech verfertigt werden, sind von der Distriktspolizei- 
Behörde anzuschaffen, und müssen 
a) mit den Buchstaben O. B. (Oberbayern), 
b) mit den zwei letzten Ziffern des laufenden Jahrgangs 
(z. B. 40), 
J) mit der fortlaufenden Zahl, 
d) mit dem Anfangs-Buchstaben, der Eigenschaft und des 
Namens der auszustellenden Distriktspolizeibehörde (z. B. L. W., 
d h. Laudgericht Wolfrathshausen), M. J. (d. h. Magistrat 
Ingolstart) versehen sein, um, wenn ein wuthverdächtiger Hund 
mit einem Zeichen getroffen werden sollte, Anhaltspunkte zur 
Ermittlung des Eigenthümers zu haben. 
§. 8. In jedem Gemeinde-Bezirke ist unter Mit- 
wirkung der Ortspolizeibehörde eine vollständige Beschreibung 
über sämmtlich vorhandene Hunde nach Formular lit. A. 
herzustellen, welche solgende Rubriken zu erhalten hat: 
a) fortlaufender Nummer, 
9o) Name und Stand des Besitzers, 
c) Racçe 
d) Name 
e) Beschreibung des untersuchten Hundes, 
f) Alter und 
g) Gesundheitszustand 
D) entbehrlich oder unentbehrlich, 
i) Nummer des Zeichens, 
k) Verfügungen. 
Med.-Verordn. 8. Bd.
	        
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