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§. 6. Bei Hunden, sobald sie das dritte Monat bereits
zurückgelegt haben, sowie bei Hunden, welche in der Zwischen-
zeit von einer ordentlichen Untersuchung zur andern erworben
werden, und noch mit keinem, für das laufende Jahr giltigen
Zeichen der betreffenden Distriktspolizeibehörde versehen sind,
hat von Seite des Eigenthümers die Lösung eines Hundezeichens
inntrhalb acht Tagen durch die betreffende Ortspolizeibehörde
von der Polizeibehörde des Oistrikts gegen den Nachweis der
stattgehabten Vorführung vor dem verpflichteten Thierarzte oder
Wasenmeister zu geschehen.
§. 7. Die auszutheilenden Zeichen, welche am angemessen-
sten aus Blech verfertigt werden, sind von der Distriktspolizei-
Behörde anzuschaffen, und müssen
a) mit den Buchstaben O. B. (Oberbayern),
b) mit den zwei letzten Ziffern des laufenden Jahrgangs
(z. B. 40),
J) mit der fortlaufenden Zahl,
d) mit dem Anfangs-Buchstaben, der Eigenschaft und des
Namens der auszustellenden Distriktspolizeibehörde (z. B. L. W.,
d h. Laudgericht Wolfrathshausen), M. J. (d. h. Magistrat
Ingolstart) versehen sein, um, wenn ein wuthverdächtiger Hund
mit einem Zeichen getroffen werden sollte, Anhaltspunkte zur
Ermittlung des Eigenthümers zu haben.
§. 8. In jedem Gemeinde-Bezirke ist unter Mit-
wirkung der Ortspolizeibehörde eine vollständige Beschreibung
über sämmtlich vorhandene Hunde nach Formular lit. A.
herzustellen, welche solgende Rubriken zu erhalten hat:
a) fortlaufender Nummer,
9o) Name und Stand des Besitzers,
c) Racçe
d) Name
e) Beschreibung des untersuchten Hundes,
f) Alter und
g) Gesundheitszustand
D) entbehrlich oder unentbehrlich,
i) Nummer des Zeichens,
k) Verfügungen.
Med.-Verordn. 8. Bd.