Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Bemerken bekannt zu geben, daß die dießseitigen Vollzugsorgane 
zur strengsten Ueberwachung bezüglich genauester Einhaltung 
derselben angewiesen sind und gegen jede Nachlässigkeit oder 
Widerspenstigkeit stets mit Nachdruck eingeschritten werden wird. 
1) Es ist darauf zu sehen, daß die Abtritte mit gutschließen- 
den Deckeln versehen seien; 
2) daß die Abtrittlokale durch Fenster gelüftet werden können; 
3) daß diese Fenster nicht in enge Hausgänge, überhaupt 
nicht in's Innere der Wohnungen, sondern in's Freie führen; 
4) daß die Abtrittröhren gut gebalten, insbesondere wo 
möglich desinfizirt werden. 
5) Die Abtrittgruben sollen in gutem Zustande gehalten, 
stets geschlossen, gut gedeckt, die Gruben selbst wasserdicht aus- 
gemauert sein; 
60) sie sollen stets so gelagert sein, daß im Falle wässeriger 
Inhalt derselben in die Seitenwandungen oder in den Boden 
eindringt, diese Feuchtigkeit sich nicht gegen die Wohnung hin- 
senkt, sondern nach der entgegengesetzten Richtung hindringt; 
7) es sollen namentlich die in der Nähe gelegenen Pump- 
brunnen geschützt sein gegen das aus den Senk= oder Abtritt- 
gruben herandringende Wasser; 
8) die aus den Ausgüssen der Küchen 2c. herabkommenden 
Wasser sollen in den in den Höfen mündenden Stellen sich 
nicht ansammeln, sondern leicht weiter fließen; die Ausgußstellen 
sollen stets rein gehalten werden; 
9) die Gruben für Abfälle, Kehricht 2c. sollen in den Höfen 
allezeit gedeckt, nicht an der Sonnenseite gelegen sein und öfters 
gereiniget werden; 
10) Abtrittkübel, Nachtgeschirre, Nachtstühle 2c. dürfen nie- 
mals auf diese oder auf die Mistgruben oder in die unterirdi- 
schen Stadtkanäle geleert, sondern müssen in fließendes Wasser 
ausgeschüttet, oder in gut geschlossenen Fässern fortgeführt werden; 
11) Blut, Knochen u. dgl. thierische Ueberreste, todte Hunde, 
Katzen rc. dürfen in den Höfen niemals angesammelt, sondern 
müssen baldmöglichst entfernt werden. Das Verunreinigen der 
Höfe 2c. durch Passanten, Kinder u. dgl, welche hier ihre Noth- 
durft verrichten, muß verhütet werden; 
12) in den kleineren Hausgärtchen, in deren Nähe bewohnte 
Räume sind, dürfen keine Misthaufen u. dgl. längere Zeit der
	        
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