Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Verwesung preisgegeben werden, sondern müssen dergleichen 
Dungstoffe alsbald in die Erde eingescharrt werden; 
13) in engen Näumen, engen Höfen, dicht bevölkerten Quar- 
tieren sollen Dunghaufen niemals lange liegen bleiben, sondern 
die dafür bestimmten Gruben müssen öfters geleert werden; 
14) Odelgruben sollen in engen, bevölkerten Quartieren 
nicht geduldet tverden; 
15) die Rinnen, welche zu und von den Dung= oder Odel- 
gruben, von den Stallungen u. s. w. führen, ebenso diejenigen, 
welche in Abtrittgruben einleiten, alle die Küchenwasser auf- 
nehmenden Rinnen in den Höfen mühssen stets gut gepflastert 
und reinlich gehalten werden; sie dürfen in der Nähe befind- 
liche Pumpbrunnen nicht gefährden; 
10) es sollen die Haushaltungsabfälle nicht in den Küchen 
oder Kellerräumen angehäuft werden, sondern täglich durch die 
Kehrichtführer fortgeführt werden; 
17) in den Wirthschafts-Lokalitäten, Kaffeehäusern, Bier- 
schenken, Kneipen rc. ist darauf zu sehen, daß die sogenannten 
Pisfsolrs stets rein gehalten, wo möglich wegen des Ammoniak- 
gehaltes öfters desinfizirt werden und die Urine gut abfließen. 
Die k. Bezirkskommissäre haben dahin zu wirken, daß ge- 
ringe Uebelstände sofort abgestellt werden, daß besonders bei 
der neuen Anlage von Haus= und Hofeinrichtungen die sanitäts- 
polizeilichen Anforderungen im eigenen Interesse der Hauseigen- 
thümer sowohl als der Miethbewohner entsprechend berücksich- 
tiget werden, und da, wo diese Letzteren Beschwerden über die 
vorstehend bezeichneten Mißstände führen, oder wo die Haus- 
eigenthümer eine beharrliche Renitenz kund geben, nach frucht- 
loser Mahnung Anzeige hieher zu erstatten. 
München, 9. Juli 1855. 
Königliche Polizei-Direktion München. 
D. I. a. Martin, k. Polizei-Oberkommissär. 
Nr. 74,610. S. 277. 
Bekanntmachung der Bau-Commission der k. Haupt= und Residenz- 
Stadt München vom 24. August 1855, die Anlage von Abtritt- 
und Schwindgruben betr. 
Nachstehende baupolizeiliche Vorschriften über die Anlage 
von Abtritt= und Schwindgruben werden zur Darnachachtung 
hiemit öffentlich bekannt gemacht. 6
	        
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