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die strenge Handhabung der erwähnten Vorschriften hinzuweisen,
zum pünktlichen Vollzuge derselben unabbrüchig der mit auto-
graphirtem Ausschreiben vom 16. Oktober 1856 Nr. 65 den
Distriktspolizei= und Baubehörden bekannt gegebenen Direktiven
über Beseitigung von Gesundheits = Schädlichkeiten beziehungs-
weise Anlage von Abtritten, Dung= und Versitzgruben, dann
Räumung der Aborte — folgende weitere Anordnungen zu
treffen:
1) Das Ableiten und der Abfluß von Mistjauche
(Gülle, Odel) aus den Düngerstätten nach den Orts-
wegen, Straßengräben oder Gemässern ist in allen
Ortschaften bei Vermeidung einer Geldstrafe bis
zu 10 fl. verboten und für die Zukunft unter keiner Be-
dingung länger nachzusehen. Dem Einwande, daß die Gülle
wegen nassen Wetters überlaufe, darf hiebei keine Berücksichtigung
zugestanden werden, weil durch rechtzeitiges Ausführen derselben
auf Aecker, Wiesen und Gärten oder durch Uebergießen der
Dung= und Compost-Haufen mit Gülle dem Ablaufen derselben
immer vorgebeugt werden kann.
2) Offene Gülle-Gruben dürfen bei gleicher
Strafe zur Verhütung von Ungücksfällen nirgends
geduldet werden; es ist darauf hinzuwirken, daß die Gülle
überall in gedeckten Behältern aufgefangen und gesammelt
werde. Da hiemit der Weg zur durchgängigen Einführung von
zweckmäßig eingerichteten Düngerstätten angebahnt ist, so wer-
den sämmtliche Polizeibehörden in Kenntniß gesetzt, daß em-
pfehlenswerthe Anleitungen darüber in der vom landwirth-
schaftlichen Vereine ausgetheilten Schrift: wie wird Waldstreu
entbehrlich? gegeben sind und daß diese Schrift durch das
Kreiskomité des landwirthschaftlichen Vereines von Schwaben
und Neuburg zu dem ermäßigten Preise von 3 kr. per Exemplar
zu beziehen ist.
Wo aus Gesundheitsrücksichten die Verlegung von Dünger-
stätten nothwendig over rathsam erscheint, werden die kgl. Ge-
richtsärzte den wiederholten Weisungen gemäß nach Umständen
nicht unterlassen, an die Polizeibehörden die entsprechende An-
zeige zu erstatten. Auf derartige Wahrnehmungen haben sie bei
jeder Gelegenheit geeigneten Bedacht zu pflegen und zunächst
durch angemessene Unterweisung auf sofortige Beseitigung der
Uebelstände zu dringen. Die Polizeibehörden werden sich ange-