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XIV. Schädliche Beschäftigungen; Fabrilien.
Nr. 21,141. S. 280.
Ministerial-Entschließung vom 24. Juli 1846, die Beinschwarz= und
Salmiak-Fabrik des Dr. N. betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die mit Bericht vom 7. März l. Is. eingesendeten Ver-
handlungen bezeichneten Betreffs folgen anruhend mit dem Auf-
trage zurück, dem Gärtner Ignaz Heiland und Consorten in
München zu eröffnen, daß ihren gegen die Regierungs-Ent-
schließung vom 6. Jänner l. Is. eingereichten Beschwerden vom
26. Jänner, dann 11. und 20. Februar d. Is. aus den in der
obigen Entschließung bereits angeführten Gründen um so we-
niger eine Folge gegeben werden könne, als der von ihnen auf-
gestellten Behauptung, daß die mit der Fabrikation von Bein-
schwarz und Salmiak verbundene Ausdünstung dem animalischen
und vegetabilischen Leben nachtheilig sei, die bestimmtesten An-
gaben der Sachverständigen niederer und höherer Ordnung ent-
gegenstehen, und dem Dr. N. überdieß die nachgesuchte Conzes-
sion nur unter der ausdrücklichen Bedingung ertheilt wurde,
daß er den Betrieb der in Frage stehenden Fabrik sofort wieder
einzustellen habe, im Falle deren Betrieb durch üble Ausdün-
stung oder sonstige ähnliche Einflüsse eine Belästigung des Pu-
blikums oder der Nachbarn und Umgebung mit sich führen
würde, wodurch die Interessen der Beschwerdeführer im Sinne
des durch die allerhöchste Verordnung vom 15. August 1834
wieder ins Leben gerufenen §. 20 der Instruktion vom 28. De-
zember 1825 vollständig gewahrt erscheinen.
Die k. Regierung hat hienach das Weitere zu verfügen,
zugleich aber auch dem Dr. N. nachträglich zu bedeuten, daß die
Einstellung des Betriebes seiner Beinschwarz= und Salmiak-
Fabrik in dem oben erwähnten Falle ohne allen Anspruch auf
irgend eine Entschädigung zu erfolgen habe, und nur unter
dieser Voraussetzung die nachgesuchte Conzession ihm ertheilt
worden sei.
München, den 24. Juli 1846.
Ministerium des Innern.