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Nr. 10,002. S. 281.
Ministerial-Entschließung vom 11. Oktober 1849, Maßregeln gegen
die in Phosphorzündholz-Fabriken vorkommende Kieferknochen-Krank-
heit betreffend.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die bei den Arbeitern in Phosphorzündholz-Fabriken zum
Vorschein gekommenen Kieferknochen -Krankheiten, welche nach
den ärztlichen Untersuchungen durch die Phosphordämpfe ver-
ursacht worden, geben den unterzeichneten k. Staatsministerien
zu nachstehenden Verfügungen Veranlassung:
1) Als Arbeiter in Phosphorzündholz-Fabriken dürfen nur
solche Individuen zugelassen werden, welche nicht mit schadhaften
Zähnen behaftet sind. Arbeiter, welche über Zahnschmerzen
klagen, sind sogleich von dieser Arbeit zu entfernen.
2) Die Bereitung des Phosphorbreies und das Dunken
darf nicht in Gegenwart von Arbeiterinnen, sondern nur durch
gesunde Männer in einem von den übrigen Fabrik-Lokalitäten
getrennten Zimmer vorgenommen werden.
3) Da das Trocknen wegen der anhaltend entstehenden
Phosphordämpfe besonders schädlichen Einfluß äußert, so wird
verordnet:
a) In der Trockenstube darf die durch Heizung entwickelte
Wärme 160 R. nicht übersteigen. Während der Sommer-
Monate ist die Trocknung wo möglich im Freien an schat-
tigen Plätzen vorzunehmen.
b) Zu den Beschäftigungen in und bei den Trockenapparaten
sind nur gesunde, kräftige Individuen, vorzüglich nur starke,
rüstige Männer zu verwenden, und wo möglich während der
Arbeit öfters zu wechseln.
J) Bei denjenigen bereits bestehenden Fabriken, welche soviel
produziren, daß das Trocknen auch während der gewöhn-
lichen Arbeitszeit fortgesetzt werden muß, sowie bei allen
neu entstehenden Fabriken ist die Trockenstube wenigstens
10 bis 12 Schritte aus dem Bereiche der übrigen Fabrik-
Lokalitäten zu entfernen und in einer die Entweichung der
Dämpfe begünstigenden Weise anzulegen.
4) Bei jenen bereits bestehenden Fabriken aber, in welchen
wegen geringer Produktion nur während der Nachtzeit in
Abwesenheit der Arbeiterinnen getrocknet wird, kann aus-