Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Nr. 10,002. S. 281. 
Ministerial-Entschließung vom 11. Oktober 1849, Maßregeln gegen 
die in Phosphorzündholz-Fabriken vorkommende Kieferknochen-Krank- 
heit betreffend. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die bei den Arbeitern in Phosphorzündholz-Fabriken zum 
Vorschein gekommenen Kieferknochen -Krankheiten, welche nach 
den ärztlichen Untersuchungen durch die Phosphordämpfe ver- 
ursacht worden, geben den unterzeichneten k. Staatsministerien 
zu nachstehenden Verfügungen Veranlassung: 
1) Als Arbeiter in Phosphorzündholz-Fabriken dürfen nur 
solche Individuen zugelassen werden, welche nicht mit schadhaften 
Zähnen behaftet sind. Arbeiter, welche über Zahnschmerzen 
klagen, sind sogleich von dieser Arbeit zu entfernen. 
2) Die Bereitung des Phosphorbreies und das Dunken 
darf nicht in Gegenwart von Arbeiterinnen, sondern nur durch 
gesunde Männer in einem von den übrigen Fabrik-Lokalitäten 
getrennten Zimmer vorgenommen werden. 
3) Da das Trocknen wegen der anhaltend entstehenden 
Phosphordämpfe besonders schädlichen Einfluß äußert, so wird 
verordnet: 
a) In der Trockenstube darf die durch Heizung entwickelte 
Wärme 160 R. nicht übersteigen. Während der Sommer- 
Monate ist die Trocknung wo möglich im Freien an schat- 
tigen Plätzen vorzunehmen. 
b) Zu den Beschäftigungen in und bei den Trockenapparaten 
sind nur gesunde, kräftige Individuen, vorzüglich nur starke, 
rüstige Männer zu verwenden, und wo möglich während der 
Arbeit öfters zu wechseln. 
J) Bei denjenigen bereits bestehenden Fabriken, welche soviel 
produziren, daß das Trocknen auch während der gewöhn- 
lichen Arbeitszeit fortgesetzt werden muß, sowie bei allen 
neu entstehenden Fabriken ist die Trockenstube wenigstens 
10 bis 12 Schritte aus dem Bereiche der übrigen Fabrik- 
Lokalitäten zu entfernen und in einer die Entweichung der 
Dämpfe begünstigenden Weise anzulegen. 
4) Bei jenen bereits bestehenden Fabriken aber, in welchen 
wegen geringer Produktion nur während der Nachtzeit in 
Abwesenheit der Arbeiterinnen getrocknet wird, kann aus-
	        
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