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nahmsweise die Trockenstube mit den übrigen Arbeitsloka-
litäten in Verbindung bleiben, allein der Fabrikant ist ver-
pflichtet, nach beendigter Trocknung ein paar Stunden ge-
hörig zu lüften, die Trockenstube außerdem mit einem Ab-
zugskanal für die Dämpfe zu versehen, und nicht als Ar-
beitszimmer zu benützen.
4) Die Lokale für das Stecken, Zählen und Verpacken der
Zündhölzchen sind mit starker Ventilation zu versehen und mit
Arbeitern nicht zu überfüllen. Die Steckstube ist wo möglich
von den übrigen Lokalen abzusondern.
5) Alle Arbeitsräume müssen täglich dreimal, nämlich Mor-
gens vor Beginn der Arbeit, Mittags und Abends nach der
Arbeit durch Oeffnung aller Thüren und Fenster gelüftet werden.
6) Das Aufbewahren und Verzehren von Nahrungsmitteln
in den Arbeitsräumen ist nicht zu gestatten.
7) Das Reinigen der Steckrahmentiegel und übrigen Ge-
räthe, an welchen Phosphor= oder Schwefelreste hängen, mittelst
Anzündens ist untersagt.
8) Außerdem ist bei allen neu zu errichtenden Fabriken
darauf zu sehen:
a) daß das Fabrikgebäude von allen Seiten freistehe, nicht zu
nahe von andern, am wenigsten von hohen Gebäuden um-
geben werde, damit nicht der Zutritt von Winden abgehal-
ten und zur Stagnation der Dämpfe Veranlassung gegeben
wird. Das Fabrikgebäude soll vielmehr wo möglich auf
Anhöhen gebaut werden, so daß die Winde von allen Sei-
ten den einzelnen Lokalitäten zugänglich oder wenigstens die
Fenster der Lokalitälen gegen die herrschenden Winde ge-
richtet werden. Namentlich ist zu vermeiden, daß dem Ge-
bäude eine hufeisenförmige Gestalt gegeben und die Aus-
gänge der Lokalitäten in einen eingeschlossenen Hof ausge-
mündet werden.
b) Soll die Trockenstube, um die Entfernung der Dämpfe zu
erleichtern, mit einem hinreichend weiten, hohen, an der
Decke angebrachten Abzugskanal versehen, und dessen Ein-
mündung rauchfangähnlich formirt werden.
9) Die Besitzer bereits bestehender Phosphorzündholzfabriken
haben die nach den Bestimmungen Ziff. 3 und 4 veranlaßten
baulichen Aenderungen successive herbeizuführen.