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Bei Conzessionen zur Anlage von neuen Fabriken ist die
Einhaltung vorstehender Normen eine Grundbedingung.
Die k. Kreisregierungen, K. d. J., haben den Vollzug dieser
Vorschriften durch die Polizeibehörden und das Medizinalpersonal
mittelst wiederholter Visitationen überwachen zu lassen, und da-
für Sorge zu tragen, daß gegen jene Fabrikanten, welche den
vorstehenden Anordnungen entgegen handeln, mit Strafen er-
forderlichen Falles nach Art. 6 Ziff. 4 des Gewerbsgesetzes vom
11. Sept. 1825 eingeschritten werde.
Gegenwärtiges Reskript ist durch die Kreisintelligenzblätter
bekannt zu machen.
München, den 11. Oktober 1849.
Staatsministerium des Innern, dann des Handels
und der öffentlichen Arbeiten.
6. 282.
K. allerhöchste Verordnung vom 15 Jannar 1840, die Verwendung
der werktagsschulpflichtigen Jugend in Fabriken betr.
+. K. 2c. kr.
Wir haben in Erwägung jener Nachtheile, welche eine all-
zufrühzeitige, mit übermäßiger Anstrengung, sowie mit Vernach-
lässigung des Schul= und Religions-Unterrichtes verbundene
Beschäftigung der werktagsschulpflichtigen Jugend bei Fabriken
und größeren Gewerken in Hinsicht auf die Gesundheit, geistige
und körperliche Entwicklung solcher Kinder herbeizuführen pflegt,
in dieser Beziehung — auf so lange Wir nicht anders verfügen
— nachfolgende Bestimmungen zu treffen beschlossen:
Art. 1. Kein Kind soll vor dem zurückgelegten neunten
Lebensjahre in Fabriken oder in Berg-, Hütten= und Schlag-
werken, zum Zwecke einer regelmäßigen Beschäftigung aufge-
nommen werden.
Art. 2. Die Aufnahme eines Kindes zu diesem Zwecke
nach dem neunten Lebensjahre darf nur auf dem Grunde eines
gerichtsärztlichen Zeugnisses über körperliche Tauglichkeit für die
bevorstehende Art der Beschäftigung und über die Nichtgefähr-
dung der Gesundheit und der weiteren physischen Entwickelung
durch dieselbe, dann eines Zeugnisses der Lokalschul-Inspektion
über bisherigen fleißigen Schulbesuch und die Erwerbung der
für das neunte Lebensjahr vorgeschriebenen Kenntnisse geschehen.