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haben auch diese Kinder ohne Ausnahme beizuwohnen, sofern
ihnen nicht eben dieser Unterricht durch den betreffenden Seel-
sorger in der Fabrikschule ertheilt wird.
Art. 7. Eigenthümer von Fabriken und Gewerken, sowie
deren bevollmächtigte Vertreter, welche mit Außerachtlassung
der gegebenen Vorschriften werktagsschulpflichtige Kinder auf-
nehmen und beschäftigen, unterliegen unnachsichtlicher Einschrei-
tung, welche nach Maßgabe des einzelnen Uebertretungsfalles
in einer Geldstrafe von fünf bis fünfzig Gulden besteht.
Sie sind überdieß verpflichtet, im Benehmen mit dem Orts-
pfarrer die geeigneten Anordnungen zu treffen, daß die Sittlich-
keit der Kinder gehörig überwacht und gegen Verführung und
Aergerniß von Seite der erwachsenen Fabrikarbeiter geschützt werde.
Nachgewiesene Vernachlässigung dieser Vorsorge hat die
Erlassung des Verbotes fernerer Verwendung werktagspflichtiger
Kinder in der Fabrik zur unmittelbaren Folge.
Dieselben haben endlich über die in ihren Austalten beschäf-
tigten, werktagsschulpflichtigen Kinder ein genaues Verzeichniß
zu führen, und stets evident zu halten, dasselbe in dem Arbeits-
lokale aufzubewahren, und den Behörden, so oft sie es verlangen,
zur Einsicht und Prüfung unverweigerlich vorzuzeigen.
Art. 8. Den betreffenden Polizei= und Schul-Behörden
machen Wir es zur besonderen Pflicht, die in ihrem Bezirke
gelegenen Fabriken und Gewerke in der angedeuteten Beziehung
mit vorzüglicher Sorgfalt zu überwachen, wahrgenommene Miß-
stände ungesäumt zu beseitigen und gegen Verletzung der ge-
gebenen Vorschriften unnachsichtlich einzuschreiten.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Bekanntmachung
und dem Vollzuge gegenwärtiger Verordnung beauftragt.
München, 15. Januar 1840.
S. 283.
K. allerhöchste Verordnung vom 16. Juli 1854, die sanitäts= und
sittenpolizeiliche Fürsorge für jugendliche Arbeiter in den Fabriken
betreffend.
Magimilian Il.
von Gottes Gnaden König von Vayern, Vfalzgraf bei Uhein, Herzog
von Zayern, Franken und Schwaben rtce. ete.
Wir finden Uns bewogen, unter theilweiser Abänderung
und Ergänzung der Verordnung vom 15. Januar 1840, die