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Verwendung der werktagsschulpflichtigen Jugend in den Fabriken
betreffend, auf so lange Wir nicht anders verfügen, zu ver-
ordnen, was folgt:
I. Die Zulassung von werktagsschulpflichtigen Kindern zu
einer regelmäßigen Beschäftigung in Fabriken und größeren
Gewerken ist durch das vollendete zehnte Lebensjahr und durch
den Nachweis der diesem Lebensalter entsprechenden Elementar-
Bildung, sowie eines entsprechenden Religions= Unterrichtes
bedingt.
II. Das Maximum der Arbeitszeit für solche Kinder wird
auf neun Stunden des Tages festgesetzt. Eine Verwendung
derselben zu Nachtarbeiten darf niemals und unter keiner Be-
dingung stattfinden.
III. Für den Schulunterricht solcher Kinder sind während
der bestimmten Arbeitszeit täglich drei Stunden zu verwen-
den. Im Uebrigen und soweit nicht durch gegenwärtige Ver-
ordnung eine Aenderung eintritt, hat es bei den sämmtlichen
Bestimmungen der Verordnung vom 15. Januar 1840, die
Verwendung der wesktagsschulpflichtigen Jugend in den Fabriken
betreffend, auf so lange Wir nicht anders verfügen, sein Ver-
bleiben und es ist dieselbe überall auf das Genaueste zu voll-
ziehen und der Vollzug zu überwachen. Insbesondere sollen die
Eigenthümer von Fabriken und größeren Gewerken angehalten
werden, werktagsschulpflichtige Kinder immer nur unter Aufsicht
eines anerkannt rechtschaffenen Arbeiters oder Aufsehers in den
Fabriken zu beschäftigen und, soweit immer möglich, die Tren-
nung der Geschlechter zu bewerkstelligen.
Unsere Staatministerien des Innern beider Abtheilungen
sind mit der Bekanntmachung und dem Vollzuge der gegenwär-
tigen Verordnung beauftragt.
Nymphenburg, den 16. April 1854.
Max.
von Zwehl. Graf v. Reigersberg.
S. 284.
K. allerhöchste Verordnung vom 17. Dezember 1853, den Vollzug
der gesetzlichen Grundbestimmungen für das Gewerbswesen in den
sieben älteren Kreisen des Königreichs betr.
Auszug.
§. 89. Die Gewerbsleute ohne Unterschied sind ferner befugt,
den Gewerbssitz an dem in der Concessions-Urkunde bestimmten