Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Verwendung der werktagsschulpflichtigen Jugend in den Fabriken 
betreffend, auf so lange Wir nicht anders verfügen, zu ver- 
ordnen, was folgt: 
I. Die Zulassung von werktagsschulpflichtigen Kindern zu 
einer regelmäßigen Beschäftigung in Fabriken und größeren 
Gewerken ist durch das vollendete zehnte Lebensjahr und durch 
den Nachweis der diesem Lebensalter entsprechenden Elementar- 
Bildung, sowie eines entsprechenden Religions= Unterrichtes 
bedingt. 
II. Das Maximum der Arbeitszeit für solche Kinder wird 
auf neun Stunden des Tages festgesetzt. Eine Verwendung 
derselben zu Nachtarbeiten darf niemals und unter keiner Be- 
dingung stattfinden. 
III. Für den Schulunterricht solcher Kinder sind während 
der bestimmten Arbeitszeit täglich drei Stunden zu verwen- 
den. Im Uebrigen und soweit nicht durch gegenwärtige Ver- 
ordnung eine Aenderung eintritt, hat es bei den sämmtlichen 
Bestimmungen der Verordnung vom 15. Januar 1840, die 
Verwendung der wesktagsschulpflichtigen Jugend in den Fabriken 
betreffend, auf so lange Wir nicht anders verfügen, sein Ver- 
bleiben und es ist dieselbe überall auf das Genaueste zu voll- 
ziehen und der Vollzug zu überwachen. Insbesondere sollen die 
Eigenthümer von Fabriken und größeren Gewerken angehalten 
werden, werktagsschulpflichtige Kinder immer nur unter Aufsicht 
eines anerkannt rechtschaffenen Arbeiters oder Aufsehers in den 
Fabriken zu beschäftigen und, soweit immer möglich, die Tren- 
nung der Geschlechter zu bewerkstelligen. 
Unsere Staatministerien des Innern beider Abtheilungen 
sind mit der Bekanntmachung und dem Vollzuge der gegenwär- 
tigen Verordnung beauftragt. 
Nymphenburg, den 16. April 1854. 
Max. 
von Zwehl. Graf v. Reigersberg. 
S. 284. 
K. allerhöchste Verordnung vom 17. Dezember 1853, den Vollzug 
der gesetzlichen Grundbestimmungen für das Gewerbswesen in den 
sieben älteren Kreisen des Königreichs betr. 
Auszug. 
§. 89. Die Gewerbsleute ohne Unterschied sind ferner befugt, 
den Gewerbssitz an dem in der Concessions-Urkunde bestimmten
	        
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