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Orte und in jenen größeren Städten, in welchen für alle oder
bestimmte Gewerbe eigene Gewerbsbezirke ausgeschieden sind,
innerhalb des in der Concessionsurkunde genannten Stadt-
bezirks aufzuschlagen, so wie das. Gewerbslokal in diesen Orten
und innerhalb dieser Bezirke frei zu wählen. Jede solche Wahl
ist der betreffenden Gewerbs-Polizeibehörde anzuzeigen. Eine
Beschränkung dieser Wahlfreiheit soll nur dann eintreten, wenn
gebieterische Rücksichten der Staatspolizei der getroffenen Wahl
entgegenstehen. Insbesondere ist a) die Anlegung neuer Ge-
werbe deren Betrieb in hehem Grade lärmend, übelrlechend,
die Luft verderbend, das Wasser verunreinigend oder in hohem
Grade feuergefährlich ist, unr in gehöriger Entfernung von
öffentlichen oder Wohnplätzen, nöthigenfalls nur außerhalb
der Städte und Ortschaften an Plätzen zuzulassen, wo nach
dem im Zweifel niemals zu umgehenden Gntachten verpflich-
teter Sachverständiger jene Ungemächlichkeiten, Nachtheile und
Gefahren möglichst vermieden werden können. Hierauf ist bei
der Transferirung bestehender Gewerbe dieser Art zu sehen,
soweit es ohne Beschränkung der Eigenthumsrechte möglich ist.
XV. Schädliche Einflüsse in der Schule, XKurzsichtiglieit.
Nr. 29,467. S. 285.
Ministerial-Entschliebung vom 3. Oktober 1838, die auffallende
Verbreitung der Kurzsichtigkeit unter der Jugend betr.
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs.
Es ist von mehreren Seiten zur Anzeige gebracht worden,
daß sich das Uebel der Kurzsichtigkeit in neuerer Zeit auffallend
unter der Iungend verbreite. Wie verschieden auch die Ur-
sachen hievon sein mögen, und so wenig zu hoffen ist, daß
selbiges durch äußere Anordnungen gänzlich beseitigt werden
könne, so verdient es doch wegen seiner bedauerlichen und tief
in die bürgerlichen Verhältnisse eingreifenden Folgen volle Auf-
merksamkeit, und es liegt insbesondere den Schulbehörden ob,
bei der Erziehung und beim Unterrichte Alles zu entfernen,
was erweislich die Sehkraft der Augen schwächt, und dennoch
an den Lehranstalten sehr häufig unbeachtet bleibt.
Die k. Kreisregierungen haben deßhalb Fürsorge zu treffen,
vaß schon bei der Wahl, bei der Anlage und bei der Einrich-
tung der Schullokalitäten auf diesen Umstand möglichste Rück-