Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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sicht genommen, und auch dahin gewirkt werde, daß die ge- 
genüberliegenden Gebäude nicht einen Anstrich erhalten, wel- 
cher der Sehkraft des jugendlichen Auges nachtheilig zu werden 
droht. Ingleichen sind die sämmtlichen Lehrer und Aufseher 
aller Unterrichts= und Erziehungs-Anstalten zu beauftragen, 
nicht allein durch zweckmäßiges Belehren die Schonung und 
Schärfung des Gesichtssinnes zu fördern, sondern auch dahin 
zu wirken, daß nicht in der Schule selbst durch ungleiches und 
übermäßiges Beheizen, durch falsche Aufstellung der Sitzpulte, 
Wandtafeln, Karten u. dgl., durch grelle Abwechslung von 
Licht und Schatten, durch schiefe zusammengedrückte Haltung 
des Körpers beim Sitzen, durch zu anhaltendes Lesen und 
Schreiben, durch blasse Tinte und kleinen schwachen Druck 
oder schlechtes Papier und ähnliche Dinge die Neigung zur 
Kurzsichtigkeit verstärkt und diese weiter ausgebildet werde. 
Insbesondere ist allen Schülern der Gebrauch unnöthiger oder 
unpassender Gläser auf das Ernstlichste zu verbieten, und über- 
haupt denselben das Tragen von Brillen nur dann zu gestat- 
ten, wenn sie sich durch ein ärztliches Zeugniß auszuweisen 
vermögen, daß ihnen dasselbe nothwendig oder räthlich ist. 
Hiernach ist das Geeignete zu verfügen. 
München, den 3. Oktober 1838. 
Ministerium des Innern. 
Nr. 21,299. S. 286. 
Ministerial-Entschließung vom 20. September 1839, die unter jun- 
gen Leuten überhandnehmende Kurzsichtigkeit betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seiner Majestät dem Könige ist nicht entgangen, daß, wie 
allgemein bemerkt wird, heutigen Tags die jungen Leute schon 
Brillen tragen, und daß die Klagen über schwaches Gesicht, 
woran die Jugend leide, immer lauter werden. 
Da Allerhöchstdenselben als ein vorzüglicher Grund dieses 
Uebels der Umstand bezeichnet worden ist, daß der Druck der 
meisten Lehr= und Vorlesebücher in den Unterrichtsanstalten zu 
klein und undeutlich ist, so wollen Seine Majestät, daß dem 
befraglichen Uebel wie möglich gesteuert, und die vorerwähnte 
QOuelle desselben beseitigt werde. Allerhöchstdieselben haben da- 
her zu befehlen geruht, daß 
Med.-Verordn. 3. Bd. 37
	        
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