Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Central-Schulbücherverlage eine nicht geringe Anzahl sich durch 
Größe und Deutlichkeit des Druckes und weißes Papier aus- 
zeichnenden Ausgaben von Klassikern erschienen ist, die k. Re- 
gierung gestatten würde, daß noch die kleinen unleserlichen, und 
für das Auge verderblichen Tauchnitz'schen oder andere ähnliche 
Ausgaben der Klassiker beibehalten würden. Auf deren un- 
nachsichtliche Entfernung und Ersetzung durch die obengenann- 
ten Ausgaben des Centralschulbücherverlages ist daher nach- 
drücklichst zu bestehen. 
Endlich wenn 
d) außer den in der generalisirten Entschließung vom 
3. Oktoben v. Is. bereits angegebenen Ursachen der Kurzsich- 
tigkeit noch welche andere namhaft gemacht werden können, so 
wird die kgl. Redierung nicht entstehen, solche näher zu bezeichnen, 
und nach Vernehmung des Kreismedizinalrathes über die Mit- 
tel zur Hebung derselben bemessenes Gutachten vorlegen. 
Da Seine Majestät der König von den Ergebnissen Aller- 
höchst Ihrer Anordnungen über einen Ihrem Herzen so nahe 
liegenden Gegenstand, am Ende des ersten Semesters des be- 
ginnenden Schuljahres unterrichtet sein wollen, so wird sich 
die kgl. Regierung die Beschleunigung des Vollzuges gegen- 
wärtiger Entschließung eifrigst angelegen sein sassen, und spä- 
testens sechs Wochen vor dem Schlusse des ersten Semesters 
gründliche und umfassende Vollzugsvorlagen bewirken. 
München, den 20 September 1839. 
Ministerium des Innern. 
Nr. 26,120. S. 287. 
Ministerial-Entschließung vom 27. Oktober 1843, die unter den 
jungen Leuten überhandnehmende Kurzsichtgkeit betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seiner Majestät dem Könige sind die in Folge der Mi- 
nisterial-Entschließung vom 20. September 1839 erstatteten 
Berichte und Anträge der k. Kreisregierungen und ihrer Kreis- 
medicinalräthe, die unter jungen Leuten überhand nehmende 
Karzsichtigkeit betreffend, nebst dem hierüber erholten Gutach- 
ten des k. Obermedicinal-Ausschusses, allerunterthänigst vor- 
gelegt worden, und es haben Allerhöchst Dieselben hierauf 
allerhöchst zu verfügen geruht, was folgt: 2“2
	        
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