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1) Sämmtliche Schulbehörden, Schulvorstände und Lehrer
sind zur Beseitigung der unter der Jugend nach den bisheri—
gen traurigen Erfahrungen überhand nehmenden Kurzsichtigkeit,
soweit von der Schule hiegegen eingewirkt werden kann, strenge
anzuweisen.
Zu dem Ende soll diesen Behörden nicht nur die bereits
unterm 3. Oktober 1838 erlassene Ministerial-Entschließung von
neuem eingeschärft, sondern auch noch weiter aufgegeben wer-
den, die Aufnahme der Kinder in die deutschen Schulen in der
Regel nur nach vollendetem normalmäßigen Alter von 6 Jah-
ren zu gestatten, in den öffentlichen Arbeitsschulen für Mäd-
chen gegen schädliche Anstrengung der Augen bei feinen Hand-
Arbeiten kräftigst zu wirken, den Schülern das Lesen auf den
Spaziergängen, den Gebrauch blasser Tinte oder grauen Pa-
pieres bei ihren Hausaufgaben zu untersagen, kleine und un-
deutliche Schriften nicht zu dulden, bei jenen Theilen des Un-
terrichts, welche Demonstrationen oder den Gebrauch der Schul-
tafeln erfordern, auf die Sehkraft der Schüler ganz besondere
Rücksicht zu nehmen, und demzufolge die vorzuzeigenden klei-
neren Gegenstände mit feinen Merkmalen und Farbenspielen
herumzureichen, oder die Schüler zur Beschauung in der Nähe
vorzurufen; die Höhestellung der Schultafeln, welche rein
schwarz und nicht glänzend sein sollen, nach dem Augenpunkte
der Schüler zu bemessen; die Zeichnungen auf denselben be-
züglich der Größe und Entfernung einzelner Theile klar darzu-
stellen, und die am meisten entfernten Schüler zur Beschauung
vorzurufen; Demonstrationen an Karten und dem Erdglobus
nur in der Nähe des Gesichtskreises vorzunehmen, nahes Auf-
liegen und weithin sehendes Anstrengen der Augen zu verhin-
dern, dagegen aber für gehörige Beleuchtung und für Besei-
tigung jeder Beschattung und des Dämmerlichtes Sorge zu
tragen; ferner zu veranstalten, daß die Schüler unter Aufsicht
ihrer Lehrer häufigere Bewegungen in freier Natur an Orten
vornehmen, wo sich weite Aussichten darbieten, und der Blick
auf entfernten Gegenständen verweilen kann.
Insbesondere sind mit den bereits allgemein angeordneten
Turnübungen, das Scheibenschießen mit dem Blasrohre oder
der Armbrust, oder das Werfen nach einem bestimmten Ziele
zu verbinden.
Endlich ist das Verbot des Tabakrauchens und Wirths-