Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

580 
1) Sämmtliche Schulbehörden, Schulvorstände und Lehrer 
sind zur Beseitigung der unter der Jugend nach den bisheri— 
gen traurigen Erfahrungen überhand nehmenden Kurzsichtigkeit, 
soweit von der Schule hiegegen eingewirkt werden kann, strenge 
anzuweisen. 
Zu dem Ende soll diesen Behörden nicht nur die bereits 
unterm 3. Oktober 1838 erlassene Ministerial-Entschließung von 
neuem eingeschärft, sondern auch noch weiter aufgegeben wer- 
den, die Aufnahme der Kinder in die deutschen Schulen in der 
Regel nur nach vollendetem normalmäßigen Alter von 6 Jah- 
ren zu gestatten, in den öffentlichen Arbeitsschulen für Mäd- 
chen gegen schädliche Anstrengung der Augen bei feinen Hand- 
Arbeiten kräftigst zu wirken, den Schülern das Lesen auf den 
Spaziergängen, den Gebrauch blasser Tinte oder grauen Pa- 
pieres bei ihren Hausaufgaben zu untersagen, kleine und un- 
deutliche Schriften nicht zu dulden, bei jenen Theilen des Un- 
terrichts, welche Demonstrationen oder den Gebrauch der Schul- 
tafeln erfordern, auf die Sehkraft der Schüler ganz besondere 
Rücksicht zu nehmen, und demzufolge die vorzuzeigenden klei- 
neren Gegenstände mit feinen Merkmalen und Farbenspielen 
herumzureichen, oder die Schüler zur Beschauung in der Nähe 
vorzurufen; die Höhestellung der Schultafeln, welche rein 
schwarz und nicht glänzend sein sollen, nach dem Augenpunkte 
der Schüler zu bemessen; die Zeichnungen auf denselben be- 
züglich der Größe und Entfernung einzelner Theile klar darzu- 
stellen, und die am meisten entfernten Schüler zur Beschauung 
vorzurufen; Demonstrationen an Karten und dem Erdglobus 
nur in der Nähe des Gesichtskreises vorzunehmen, nahes Auf- 
liegen und weithin sehendes Anstrengen der Augen zu verhin- 
dern, dagegen aber für gehörige Beleuchtung und für Besei- 
tigung jeder Beschattung und des Dämmerlichtes Sorge zu 
tragen; ferner zu veranstalten, daß die Schüler unter Aufsicht 
ihrer Lehrer häufigere Bewegungen in freier Natur an Orten 
vornehmen, wo sich weite Aussichten darbieten, und der Blick 
auf entfernten Gegenständen verweilen kann. 
Insbesondere sind mit den bereits allgemein angeordneten 
Turnübungen, das Scheibenschießen mit dem Blasrohre oder 
der Armbrust, oder das Werfen nach einem bestimmten Ziele 
zu verbinden. 
Endlich ist das Verbot des Tabakrauchens und Wirths-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.