Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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hausbesuches zu erneuern, und den Schulvorständen die Pflicht 
nachdrücklich an das Herz zu legen, die Sittlichkeit der ihnen 
anvertrauten Jugend strenge zu überwachen, Verirrungen der- 
selben in geschlechtlicher Hinsicht sorgsam vorzubeugen, insbe- 
sondere aber die Religionslehrer zur gewissenhaftesten Mitwir- 
kung in dieser Beziehung aufzufordern. 
2) Da die Vorschriften des organischen Edictes über das 
Medicinalwesen vom Jahre 1808 (§. 11 lit. c.), in so weit sie 
die Mitwirkung der Gerichtsärzte bei Errichtung der Schul- 
Häuser betreffen, durch die Länge der Zeit in Vergessenheit 
gekommen zu sein scheinen, so wollen Seine Mgjestät, daß 
diese Vorschriften in den Kreisintelligenzblättern den einschlä- 
gigen Behörden in Erinnerung gebracht und von Seite der 
Kreisregierungen für den strengen Vollzug derselben sachgemäße 
Anordnungen getroffen werden. 
3) In der Ueberzeugung, daß alle diese Anordnungen nur 
dann ihre Wirkungen vollständig erreichen werden, wenn die 
bewährtesten Grundsätze über Pflege der Augen, über die Ge- 
fahren, welche die Sehkraft bedrohen, dann über die Mittel, 
wie denselben begegnet und das Auge erhalten und gestärkt 
werden könne, kurz und faßlich zusammengestellt und Lehrern 
und Schülern in die Hände gegeben werden, hat das unter- 
zeichnete Ministerium sich veranlaßt gefunden, die zu diesem 
Ende von dem würdigen Rektor des Lyceums zu Aschaffenburg, 
Hofrath und Professor Dr. Hoffmann, aus eigenem Antriebe 
bearbeitete Zusammenstellung dieser Grundsätze dem k. Ober- 
medicinal-Ausschusse zur Einsicht und Prüfung zuzustellen. 
Da die genannte Medicinal-Oberbehörde dieses Werk für 
sehr zweckmäßig und zu passender Benützung und zur Ver- 
öffentlichung geeignet anerkannt hat, so haben Seine Mojestät 
der König allergnädigst zu genehmigen geruht, daß der Ver- 
fasser zur Veröffentlichung des besagten Werkes durch den 
Druck veranlaßt, und solches, sobald es erschienen sein wird, 
aus den Exigenzen der Studienanstalten angeschafft, und an 
ärmere Schüler unentgeltlich, an die Lehrer und vermögenden 
Schüler aber gegen Bezahlung vertheilt werde. 
Den Anträgen mehrerer Kreisregierungen entsprechend, ist 
4) der Administration des k. Central-Schulbücher-Verlags 
in Folge weiteren allerhöchsten Befehles die bereits früher er- 
theilte Weisung wegen Anwendung eines leserlichen Druckes,
	        
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