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Schädlichkeit oder Unschädlichkeit desselben für die Augen zu
erholen. Ebenso ist der Gebrauch stereotyper Ausgaben von
Wörterbüchern möglichst zu beseitigen.
Die k. Regierung, Kammer des Innern, hat die vor-
stehenden Anordnungen zur Kenntniß der Studien= und Schul-
vorstände und Lehrer ihres Regierungsbezirkes zu bringen, den
ihren eigenen Wirkungskreis berührenden Bestimmungen geeig-
nete Folge zu geben, und die genaue Vollziehung von Seite der
Unterbehörden sorgfältig zu überwachen.
München, den 27. Oktober 1843.
Ministerium des Innern.
Nr. 26,120. §. 288.
Ministerial-Entschließung vom 23. November 1843, die überhandneh-
mende Kurzsichtigkeit der Jugend, hier beziehungsweise den geographischen
Lehrapparat betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
In den Berichten, welche die Kreisregierungen und Me-
dicinalausschüsse hinsichtlich der überhandnehmenden Augen-
schwäche der Jugend erstattet haben, wird neben Anderem auch
der Umstand als eine vorzügliche Ursache bezeichnet, daß der
geographische Apparat an den öffentlichen Lehranstalten theils
an sich schon unzweckmäßig beschaffen sei, theils aber auch durch
ungeeignete Aufstellung und sonstige Benützung sich nachtheilig
für die Sehkraft der Jugend erweise. Hinsichtlich des letzteren
Punktes ist bereits schon unterm 27. Okt. d. Is. das Erforder-
liche angeordnet, und sind alle Schulbehörden ernstlich ange-
wiesen worden, die Demonstrationen an den Landkarten und
Globen nur mit sorgfältiger Rücksicht auf den Augenpunkt und
Gesichtskreis der Schüler vornehmen zu lassen.
Was aber den Gebrauch solcher Globen, Atlasse und Land-
karten betrifft, welche durch zu blasse Darstellung, zu großes
Zusammendrängen der Gegenstände und zu kleine Schriftzüge
oder Zeichen dem Auge nachtheilig werden, so ist zwar auch
dieser Uebelstand schon früherhin durch Herausgabe und Em-
pfehlung einzelner Landkarten theilweise beseitigt, theilweise ist
Anstalt zu gänzlicher Entfernung desselben getroffen worden.
Um aber, wie bei den Lehrbüchern, so auch bei dem ge-
sammten Lehrapparate gründliche und vollständige Abhilfe der