Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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bestehenden Gebrechen zu bewirken, ist es nöthig, zuvor genau 
zu erfahren, welche Mängel überhaupt noch eine Beseitigung 
erfordern, und welche Mittel hiezu entweder schon gegeben sind, 
oder für diesen Zweck in Aussicht stehen; und da namentlich in 
Bezug auf den geographischen Lehrapparat die bevorstehende 
Revision der im Gebrauche befindlichen Schulbücher, und die 
eingeleitete Herstellung eines geographischen Leitfadens eine pas- 
sende Gelegenheit darbietet, die hiezu erforderlichen Karten rc. 
zu bestimmen und zu ordnen; so wird die k. Regierung hiemit 
beauftragt, in möglichst kurzer Frist 
1) den gegenwärtigen Bestand des geographischen Appa- 
rates und dessen Beschaffenheit an Studienanstalten und 
Schulen, namentlich in Beziehung auf die oben ange- 
deuteten Mängel, zur Anzeige zu bringen; 
2) dabei anzugeben, in welcher Weise das Fehlende und 
Unzweckmäßige durch Neues und Besseres bald und sicher 
zu ersetzen sein dürfte, und 
3) welche Mittel für den Ankauf des nöthigen Apparats 
entweder schon gegeben sind, oder sich aufbringen lassen. 
Inzwischen aber sind alle Globen, Atlasse, Wand= und 
Handkarten, welche ohne Benachtheiligung des Augenlichtes 
beim öffentlichen Unterrichte nicht gebraucht werden können, so- 
gleich und unnachsichtlich zu entfernen. 
München, den 23. November 1843. 
Ministerium des Innern. 
Nr. 2932. K. 289. 
Ministerial-Entschließung vom 10. Febr. 1844, die unter jungen 
Leuten überhandnehmende Kurzsichtigkeit betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die k. Regierung ist bereits durch Ziffer III. der Ent- 
schließung vom 27. Oktober v. Is., die unter jungen Leuten 
überhandnehmende Kurzsichtigkeit betreffend, in Kenntniß gesetzt 
worden, daß in Folge allerhöchster Genehmigung Seiner Mcje- 
stät des Königs der Hofrath und Rektor des Lyceums zu Aschaf- 
fenburg, Dr. Hoffmann, veranlaßt worden sei, das von ihm 
aus eigenem Antriebe bearbeitete Werk: „Vorschriften zur Er- 
haltung der Sehkraft in Bezug auf Lehrer und Schüler an den 
öffentlichen Unterrichts-Anstalten“ durch den Druck zu veröffent-
	        
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