Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Schullehrlinge. 
Nr. 23,681. S. 294. 
Entschließung der k. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, 
K. d. J., vom 22. April 1859, die Gesundheits-Verhältnisse der 
Schullehrlinge betr. 
Im Namen Seiner Mgjestät des Königs. 
Im 8§. 15 sowohl der allerhöchsten Verordnung vom 31. Ja- 
nuar 1836 als vom 15. Mai 1857, die Schullehrer-Bildung betr., 
ist das Vorhandensein einer guten physischen Gesundheit als 
allgemeine Vorbedingung zur Aufnahme in das Schullehrer- 
Seminar sowie überhaupt zur Aufnahme in den Lehrberuf vor- 
geschrieben. Demungeachtet kommen häufige Fälle vor, daß 
Schullehrlinge und Schuldienst-Exspectanten schon während ihres 
Aufenthaltes in den Schullehrer = Seminarien oder nach ihrem 
Austritte während der Exspectantenzeit namentlich mit Brust- 
und Lungen-Leiden behaftet erscheinen, wodurch nicht nur sie 
selbst für den Lehrberuf untauglich, sondern auch die Interessen 
des Unterrichtes sehr gefährdet werden. 
Die sämmtlichen Schulbehörden sowie die sämmtlichen Ge- 
richtsärzte werden daher angewiesen, insbesondere schon bei 
Aufnahme der Schullehrlinge den Gesundheitsverhältnissen in 
der bezeichneten Beziehung die größte Aufmerksamkeit zuzuwen- 
den, namentlich aber bei Ausstellung der Gesundheitszeugnisse 
für die Aufnahme derselben in das Schullehrer-Seminar hierauf 
strengste Rücksicht zu nehmen. 
Regensburg, 22. April, 1859. 
K. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, K. d. J. 
Frhr. v. Künsberg-Langenstadt. 
Elfter Artikel. 
Sorge für den Gesundheits-Zustand überhaupt, besonders 
auf dem platten Lande. 
  
Nr. 2633. §. 295. 
Ministerial-Entschließung vom 21. Februar 1853, der Gesundheits- 
Zustand auf dem platten Lande betr. 
Auf Seiner Königl. Majestät Allerhöchsten Befehl. 
Nach dem Inhalte der in Gemäßheit des Ministerial- 
Ausschreibens vom 13. März vor. Is. Nr. 1653 erstatteten 
Medizin.-Verordn. o. Vd-. 38
	        
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