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Schullehrlinge.
Nr. 23,681. S. 294.
Entschließung der k. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg,
K. d. J., vom 22. April 1859, die Gesundheits-Verhältnisse der
Schullehrlinge betr.
Im Namen Seiner Mgjestät des Königs.
Im 8§. 15 sowohl der allerhöchsten Verordnung vom 31. Ja-
nuar 1836 als vom 15. Mai 1857, die Schullehrer-Bildung betr.,
ist das Vorhandensein einer guten physischen Gesundheit als
allgemeine Vorbedingung zur Aufnahme in das Schullehrer-
Seminar sowie überhaupt zur Aufnahme in den Lehrberuf vor-
geschrieben. Demungeachtet kommen häufige Fälle vor, daß
Schullehrlinge und Schuldienst-Exspectanten schon während ihres
Aufenthaltes in den Schullehrer = Seminarien oder nach ihrem
Austritte während der Exspectantenzeit namentlich mit Brust-
und Lungen-Leiden behaftet erscheinen, wodurch nicht nur sie
selbst für den Lehrberuf untauglich, sondern auch die Interessen
des Unterrichtes sehr gefährdet werden.
Die sämmtlichen Schulbehörden sowie die sämmtlichen Ge-
richtsärzte werden daher angewiesen, insbesondere schon bei
Aufnahme der Schullehrlinge den Gesundheitsverhältnissen in
der bezeichneten Beziehung die größte Aufmerksamkeit zuzuwen-
den, namentlich aber bei Ausstellung der Gesundheitszeugnisse
für die Aufnahme derselben in das Schullehrer-Seminar hierauf
strengste Rücksicht zu nehmen.
Regensburg, 22. April, 1859.
K. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, K. d. J.
Frhr. v. Künsberg-Langenstadt.
Elfter Artikel.
Sorge für den Gesundheits-Zustand überhaupt, besonders
auf dem platten Lande.
Nr. 2633. §. 295.
Ministerial-Entschließung vom 21. Februar 1853, der Gesundheits-
Zustand auf dem platten Lande betr.
Auf Seiner Königl. Majestät Allerhöchsten Befehl.
Nach dem Inhalte der in Gemäßheit des Ministerial-
Ausschreibens vom 13. März vor. Is. Nr. 1653 erstatteten
Medizin.-Verordn. o. Vd-. 38