Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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§. 12. Das für jeden unverdächtigen Hund abzugebende 
und resp. von dem Hunde-Eigenthümer gegen Bezahlung zu 
lösende Zeichen muß an dem Halse des Hundes befestiget wer- 
den. Dasselbe ist nur für jenen Hund, für welchen es gelöst 
worden ist, und auch für diesen nur für die Zeit von einer 
jährlichen Hauptvisitation bis zur andern giltig. 
§. 13. Jeder Besitzer eines Hundes ist unabbrüchig der 
Verbindlichkeit, für denselben nach §. 4 ein Zeichen zu lösen, 
ferner gehalten, den ihn begleitenden Hund mit dem gelösten 
Zeichen zu versehen. Nur wenn ein Hund an der Leine ge- 
führt würde, fällt die Verbindlichkeit zum Tragen des Zeichens hin- 
weg, auch sind Jagdhunde von dem Tragen des Zeichens befreit, 
so oft dieselben zur Begehung der Jagd geführt werden, und 
respective die Jäger hiebei begleiten. 
§. 14. Jeder außerhalb den Städten, Märkten und Ort- 
schaften betretene, mit einem Sicherheitszeichen nicht versehene, 
herrenlos herumlaufende Hund kann durch die betreffenden Auf- 
sichtsorgane eingefangen, und nach Umständen selbst getödtet 
werden, und es hat jeder, der erweislich einen solchen herum- 
irrenden Hund aufbringt, hiefür ein Gebühr von 24 kr. aus 
den Visitationsgeldern anzusprechen. 
Die ausgemittelten Eigenthümer solcher Hunde sind zur 
Verautwortung und Strafe zu ziehen, und zum Ersatze obiger 
Gebühr verpflichtet. 
§. 15. Wer überwiesen wird, einen Hund der angeordneten 
Umntersuchung entzogen zu haben, ist mit der auf die Uebertretung 
dieser Vorschriften im §. 31 gesetzten Strafe zu belegen. 
8. 16. Jeder Besitzer eines Hunres hat die Obliegenheit, 
demselben die nöthige Nahrung, namentlich auch Trank zu ver- 
abreichen, und ihm ein geeignetes, vor strenger Kälte und vor 
großer Hitze schützenbes Obdach zu gewähren. 
Kein Kettenhund darf so angehangen sein, daß er den 
Strahlen der Mittagssonne bloß gegeben wäre. 
§. 17. Entdeckt sich bei den jährlichen Visitationen, oder 
sollte es sonst notorisch sein, daß Hunde-Eigenthümer ihre Hunde 
in der Ausbewahrung oder in Bezug auf Nahrung vernach- 
lässigen, so ist denselben das Sicherheitszeichen zu verweigern, 
und die Distriktspolizei. Behörden haben derlei Eigenthümern 
einen Termin von 14 Tagen vorzusetzen, binnen welchem sie sich 
ihrer Hunde zu entledigen, oder zu gewärtigen haben, daß sie 
dem Wasenmeister zur Tödtung übergeben werden.
	        
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