Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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3) falls etwa Badereien als Ehehaften noch bestehen, die 
Sicherstellung der desfallsigen Berechtigungen und Verpflichtungen 
hervorzurufen, außerdem in Erwägung zu nehmen, ob nicht nach 
Maßgabe des sich herausstellenden Bedürfnisses aus Gemeindemit- 
teln Einrichtungen und Anstalten zum Baden der Orts= und Ge- 
meindeglieder hergestellt werden können, und 
4) die getroffenen Verfügungen unter Aufklärung über die 
allenfalls der Ausführung der sub Ziff. 2 und 3 bezeichneten 
Einrichtungen an einzelnen Orten entgegenstehenden Umstände 
und Hindernisse innerhalb 3 Wochen zur Anzeige zu bringen. 
Landshut, den 26. März 1853. 
Kgl. Regierung von Niederbayern, K. v. J. 
Benning, k. Regierungs-Präsident. 
Nr. 13,773. S. 300. 
Entschließung der k. Regierung von Niederbayern, K. d. J., vom 
28. März 1853, den Gesundheitszustand auf dem platten Lande betr. 
Im Namen Seiner Mgjestät des Königs. 
Was unterm Heutigen in bez. Betr. an das k. Kreis-Bau- 
Bureau und an die k. Bauinspektionen erlassen wurde, zeigt 
Folgendes zur Darnachachtung und Kenntnißgabe an die betr. 
Baukommissionen, sowie sämmtl. Maurer= und Zimmermeister. 
In einer höchsten Entschließung des k. Staatsministeriums 
des Innern vom 21. v. Mts., „den Gesundheitszustand auf dem 
platten Lande betr.,“ kommt unter den Anführungen der Ur- 
sachen über die Störung dieses unter Anderem wörtlich vor: 
„Die Wohnzimmer und häufig auch die Schulstuben sind 
zu klein, niedrig und übelbeleuchtet, überfüllt, feucht, nicht 
genug gelüftet und unreinlich. Die ungeheizten Schlafstuben 
sind zugleich die Vorrathskammern für Nahrungsmittel, schmutzige 
Kleidung, Leinwand und Wäsche. Unmittelbar vor den Häu- 
sern und gar häufig vor den engen Fenstern der Schlaf- 
stellen, stehen hoch aufgeschichtete, übeldünstende Misthaufen. 
Viele Häuser, ja ganze Dörfer sind häufigen Ueberschwemmun- 
gen ausgesetzt, und werden, ohne je ganz trocken zu werden, 
sogleich nach dem Zurücktreten der Gewässer wieder bezogen. 
Ferner: 
Bei Handhabung der Baupolizei soll auf Anforderung der 
Gesundheitspolizei die bemessenste Rücksicht genommen werden,
	        
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