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3) falls etwa Badereien als Ehehaften noch bestehen, die
Sicherstellung der desfallsigen Berechtigungen und Verpflichtungen
hervorzurufen, außerdem in Erwägung zu nehmen, ob nicht nach
Maßgabe des sich herausstellenden Bedürfnisses aus Gemeindemit-
teln Einrichtungen und Anstalten zum Baden der Orts= und Ge-
meindeglieder hergestellt werden können, und
4) die getroffenen Verfügungen unter Aufklärung über die
allenfalls der Ausführung der sub Ziff. 2 und 3 bezeichneten
Einrichtungen an einzelnen Orten entgegenstehenden Umstände
und Hindernisse innerhalb 3 Wochen zur Anzeige zu bringen.
Landshut, den 26. März 1853.
Kgl. Regierung von Niederbayern, K. v. J.
Benning, k. Regierungs-Präsident.
Nr. 13,773. S. 300.
Entschließung der k. Regierung von Niederbayern, K. d. J., vom
28. März 1853, den Gesundheitszustand auf dem platten Lande betr.
Im Namen Seiner Mgjestät des Königs.
Was unterm Heutigen in bez. Betr. an das k. Kreis-Bau-
Bureau und an die k. Bauinspektionen erlassen wurde, zeigt
Folgendes zur Darnachachtung und Kenntnißgabe an die betr.
Baukommissionen, sowie sämmtl. Maurer= und Zimmermeister.
In einer höchsten Entschließung des k. Staatsministeriums
des Innern vom 21. v. Mts., „den Gesundheitszustand auf dem
platten Lande betr.,“ kommt unter den Anführungen der Ur-
sachen über die Störung dieses unter Anderem wörtlich vor:
„Die Wohnzimmer und häufig auch die Schulstuben sind
zu klein, niedrig und übelbeleuchtet, überfüllt, feucht, nicht
genug gelüftet und unreinlich. Die ungeheizten Schlafstuben
sind zugleich die Vorrathskammern für Nahrungsmittel, schmutzige
Kleidung, Leinwand und Wäsche. Unmittelbar vor den Häu-
sern und gar häufig vor den engen Fenstern der Schlaf-
stellen, stehen hoch aufgeschichtete, übeldünstende Misthaufen.
Viele Häuser, ja ganze Dörfer sind häufigen Ueberschwemmun-
gen ausgesetzt, und werden, ohne je ganz trocken zu werden,
sogleich nach dem Zurücktreten der Gewässer wieder bezogen.
Ferner:
Bei Handhabung der Baupolizei soll auf Anforderung der
Gesundheitspolizei die bemessenste Rücksicht genommen werden,