Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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während auf den vernünftigen Gebrauch der Wohnungen und 
deren Reinlichhaltung durch die äußern Beamten, welche zur 
Betretung der Wohnungen der Landbevölkerung häufig Anlaß 
haben, vielfältig belehrend eingewirkt werden könnte.“ 
Das k. Kreisbaubureau und sämmtl. Bauinspektionen des 
Kreises werden daher angewiesen, so weit es in ihrem Berufe 
liegt, auf diese Andeutungen bei der Besichtigung der Staats-, 
Stiftungs-, Gemeinde- und andern Bauten Rücksicht zu neh- 
men, und hienach zu verfahren, insbesondere bei dem Ent- 
werfen der Pläne so wie bei der Prüfung solcher für Neu- 
bauten zur Vermeidung der bezeichneten Uebelstände. 
Hieher gehört insbesondere bei der Wahl der Baustelle wo 
immer thunlich dahin zu trachten, daß diese der Sonne zuge- 
kehrt, trocken und der Ueberschwemmung nicht ausgesetzt ist, 
daß ein Luftwechsel ohne all zu starke Luftströmung stattfinde, 
und daß in der Nähe ein der Gesundheit zuträgliches Trink- 
wasser, so wie solches, das zu dem Waschen und Reinigen wohl 
geeignet ist, nach Bedarf sich vorfinde. 
Bei der Anlage von Gebäuden auf geneigten Ebenen 2c. 
ist möglichst die Abdachung gegen Süden und Osten zu wählen, 
und dafür Sorge zu tragen, daß das auf der Oberfläche des 
Bodens oder auf geneigten wasserhaltigen Erdschichten unter der 
Erdoberfläche sich herabsenkende Regen- oder Quellwasser recht- 
zeitig gefaßt und vom dem Gebäude abgeleitet werde. 
Der Boden des ebnen Erdgeschoßes in den Wohngebäuden 
so wie der Stallungen soll sich über die Erdoberfläche erheben, 
und das abfallende Regenwasser nach allen Seiten schnellen und 
freien Abfluß finden. Zu den Wohngebäuden und Stallungen 
sind nur wohl ausgetrocknete Bausteine und Bauhölzer zu ver- 
wenden. Baumaterialien, welche die Feuchtigkeit aus der Luft 
anziehen und ihrer nächsten Umgebung wieder mittheilen, sollen 
bei den Wohn= und Oekonomiegebäuden, welche der Trocken- 
heit bedürfen, keine Anwendung finden. 
Vor der Anlage der Gebäude soll der mit verwesten oder 
verfaulten Gegenständen verunreinigte und von Salzen durch- 
drungene Boden entfernt, auch zur Auffüllung kein Erdreich 
verwendet werden, in welchem Gegenstände enthalten sind, die 
der Fäulniß und Verwesung unterliegen, oder Feuchtigkeit aus 
der Luft anziehen und wieder ausscheiden. 
Jene Räume in den Gebäuden, welche zum Aufenthalte
	        
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