Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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zur Erhaltung der Gesundheit neue Wohngebäude nicht vor 
ihrer vollständigen Austrocknung bezogen werden dürfen. 
Auch sollen zur Bewohnung bestimmte Gebäude, so lange 
der Frost andauert, nicht in Ausführurg genommen und erst 
nach der vollständigen Austrocknung der Mauern der Verput 
aufgetragen werden. In Fällen, wo das Gebäude früher be- 
zogen werden muß, ist wenigst die Herstellung des äußern Ver- 
putzes bis zur vollständigen Austrocknung der Mauern zu 
verschieben. 
Wohngebäude, welche in dem Spätjahre zur Vollendung 
gelangen, sollen nicht im Winter, sondern erst in dem nächsten 
Frühjahre, wenn eine Heizung der Räume nicht mehr noth- 
wendig ist, bezogen werden. 
Daß bei der Anlage der Stallungen auf die erforderliche 
Ränmlichkeit, die richtige Orientirung, das nöthige Licht, die 
Wärmehaltung, Lüftung, Reinhaltung und vollständigen Abzug 
der abfallenden Flüssigkeiten Rücksicht genommen werden muß, 
bedarf wohl keiner nähern Erörterung. 
Zur Erhaltung gesunder Wohnungen gehört aber auch das 
rechtzeitige Lüften und Weißen der bewohnten Räume, die 
Reinhaltung der Böden und sämmtlicher Räume, sowie Ferne- 
haltung der Feuchtigkeit. 
Bei der Anlage der Brunnen ist Rücksicht zu nehmen, daß 
die Quellen und Sammelbehälter bei laufenden Wässern nicht 
durch der Gesundheit nachtheilige Zuflüsse — Schöpfbrunnen 
aber nicht durch nahe liegende Mist-, Senk= und Odelgruben 
verunreiniget, alle Arten von Brunnen aber von Zeit zu Zeit 
nach Bedürfniß gereiniget werden. 
Die den Häusern nahe liegenden Düngergruben sind dem 
Zwecke und Bedürfnisse entsprechend wasserhaltend anzulegen. 
Die Höfe sollen durch Pflaster oder Kiesanschüttungen so 
hergerichtet und beschaffen sein, daß auch bei nasser Witterung 
das Wasser Ablauf findet, und zu den Gebäulichkeiten gelangt 
werden kann, ohne in Koth und Sumpf zu versinken. 
Höchstem Befehle gemäß sind in Obigem die Hauptmo- 
mente zusammengestellt, welche bei der Führung neuer und der 
Bewohnung schon bestehender Gebäude, zur Erhaltung eines 
guten Gesundheitszustandes erforderlich sind, sie bedürfen je 
nach der Oertlichkeit vielfältige Zusätze, deren Ergänzung den 
betreffenden Baubehörden überlassen werden kann, indem diese
	        
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