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zur Erhaltung der Gesundheit neue Wohngebäude nicht vor
ihrer vollständigen Austrocknung bezogen werden dürfen.
Auch sollen zur Bewohnung bestimmte Gebäude, so lange
der Frost andauert, nicht in Ausführurg genommen und erst
nach der vollständigen Austrocknung der Mauern der Verput
aufgetragen werden. In Fällen, wo das Gebäude früher be-
zogen werden muß, ist wenigst die Herstellung des äußern Ver-
putzes bis zur vollständigen Austrocknung der Mauern zu
verschieben.
Wohngebäude, welche in dem Spätjahre zur Vollendung
gelangen, sollen nicht im Winter, sondern erst in dem nächsten
Frühjahre, wenn eine Heizung der Räume nicht mehr noth-
wendig ist, bezogen werden.
Daß bei der Anlage der Stallungen auf die erforderliche
Ränmlichkeit, die richtige Orientirung, das nöthige Licht, die
Wärmehaltung, Lüftung, Reinhaltung und vollständigen Abzug
der abfallenden Flüssigkeiten Rücksicht genommen werden muß,
bedarf wohl keiner nähern Erörterung.
Zur Erhaltung gesunder Wohnungen gehört aber auch das
rechtzeitige Lüften und Weißen der bewohnten Räume, die
Reinhaltung der Böden und sämmtlicher Räume, sowie Ferne-
haltung der Feuchtigkeit.
Bei der Anlage der Brunnen ist Rücksicht zu nehmen, daß
die Quellen und Sammelbehälter bei laufenden Wässern nicht
durch der Gesundheit nachtheilige Zuflüsse — Schöpfbrunnen
aber nicht durch nahe liegende Mist-, Senk= und Odelgruben
verunreiniget, alle Arten von Brunnen aber von Zeit zu Zeit
nach Bedürfniß gereiniget werden.
Die den Häusern nahe liegenden Düngergruben sind dem
Zwecke und Bedürfnisse entsprechend wasserhaltend anzulegen.
Die Höfe sollen durch Pflaster oder Kiesanschüttungen so
hergerichtet und beschaffen sein, daß auch bei nasser Witterung
das Wasser Ablauf findet, und zu den Gebäulichkeiten gelangt
werden kann, ohne in Koth und Sumpf zu versinken.
Höchstem Befehle gemäß sind in Obigem die Hauptmo-
mente zusammengestellt, welche bei der Führung neuer und der
Bewohnung schon bestehender Gebäude, zur Erhaltung eines
guten Gesundheitszustandes erforderlich sind, sie bedürfen je
nach der Oertlichkeit vielfältige Zusätze, deren Ergänzung den
betreffenden Baubehörden überlassen werden kann, indem diese