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§. 18. Da der Zweck der gegenwärtigen Anordnungen zu-
nächst dahin gerichtet ist, durch sorgsame Pflege und Aufsicht
auf die Hunde dem Entstehen der Hundswuth und ihrer Ver-
breitung entgegen zu wirken, so wird der nöthigen Belehrung
wegen bemerkt, daß unbefriedigter Geschlechtstrieb, strenge
Kälte und große Hitze, Mangel am frischen, reinen Wasser,
ungesunde Nahrung, besonders der Genuß von faulem Fleische,
Fekte und Blut, zu starke Erhitzung, wie nicht minder selbst un-
mäßige Züchtigung und Unreinlichkeit (neben der Verbreitung
durch den Biß bereits wüthender Hunde) zu den gewöhnlichen
Ursachen der entstehenden Hundswuth gehören.
§. 19. Jeder Hund, an welchem sich eine Krankheit irgend
einer Art bemerken läßt, soll bei Verantwortlichkeit des Eigen-
thümers dem Thierarzte, oder, wo sich ein solcher noch nicht
aufgestellt befindet, dem Wasenmeister zur Untersuchung ange-
zeigt, resp. vorgeführt werden.
Bei den Merkmalen der entstehenden oder schon ausge-
brochenen Wuth, welche in der beiliegenden Instruktion näher
bezeichnet werden, ist es aber Pflicht jedes Ounde-Eigenthümers,
den wuthverdächtigen Hund sogleich dem nächsten Wasenmeister
zur sichern Aufbewahrung zu übergeben, zugleich aber auch der
Lokalpolizeibehörde (Gemeinde-Vorsteher, Magistrat, Patrimo-
nialgerichte) ungesäumt hierüber Anzeige zu machen.
§. 20. Hunde, die schon mehrere Menschen oder Thiere
beschädigt haben, sollen nach förmlich hergestelltem Beweise ihrer
Gefährlichkeit, wenn sie auch der Wuth nicht verdächtig sind,
getödtet werden.
§. 21. Hitzige (läufige) Hündinnen müssen zu Hause ver-
wahrt, bissige Hunde aber, (insoferne nicht die Bestimmung des
vorstehenden §. 20 auf dieselben Anwendung findet), sowie
Hunde von größerer Gattung, Fang= und Metzgerhunde, mit
einem hinlänglich befestigten und verwahrten Maulkorbe ver-
sehen werden.
Jagdhunde sind von dem Tragen eines Maulkorbes in dem
Falle ausgenommen, wo sie auf die Jagd geführt werden, eben
so sind auch jene Hunde hievon befreit, welche Gerichtsdiener
oder Reisende zu ihrer Sicherheit bei sich führen, und die diesen
am Fuße folgen, oder den Wagen zunächst begleiten.
§. 22. Es ist verboten, Hunde in Kirchen und bei dem
Besuche von Leichenäckern mitzunehmen. Auch bei größeren