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gierung, Kammer des Innern, der Auftrag, über die Nützlichkeit
und Nothwendigkeit öfteren Badens aus Rücksichten der Ge-
sundheitspflege in geeigneter Weise belehrende Aufmahnungen
zu erlassen und demselben allmäligen Eingang bei der Bevöl-
kerung, namentlich des platten Landes, zu verschaffen, das
Baden in Bächen und Flüssen durch Herstellung von Bade-
plätzen und Badeanstalten unter genauer Beachtung der hiebei
auf Sicherheit und Sittlichkeit zu nehmenden Rücksichten thun-
lichst zu fördern, sowie die Errichtung von sonstigen Bade-
gelegenheiten in den größeren Gemeinden anzuregen und in jeder
Weise kräftigst zu unterstützen.
Der Vollzug der hierüber an die äußeren Behörden er-
gehenden Anordnungen ist bei Amts-Extraditionen und Visita-
tionen, dann bei sonstigen sich ergebenden Gelegenheiten ge-
hörig zu controliren, wobei besondere verdienstliche Leistungen
von Staats-, Gemeinde-Beamten oder Privaten dem unterfer-
tigten kgl. Staatsministerium zur näheren berichtlichen Anzeige
zu bringen sind, um dieselben Seiner Mojestät dem Könige
zur allerhöchsten Kenntnißnahme unterbreiten zu können.
Die kal. Regierung, K. d. J., hat hienach das Weitere zu
verfügen.
München, 23. April 1857.
Staatsministerium des Innern.
Graf v. Reigersberg.
Naden im Freien.
Nr. 16,895. S. 302.
Ministerial-Entschließung vom 27. Juli 1839, Unglücksfälle bei dem
Baden im Freien betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die vorliegenden Anzeigen über Unglücksfälle lassen ent-
nehmen, daß in einem Zeitraume von beiläufig zwei Monaten
im Umfange des Königreichs mehr als 30 Menschen bei dem
Baden im Freien ertrunken sind, und es läßt sich hieraus auf
große Unvorsichtigkeit und auf große Vernachlässigung der den
Polizeibehörden bezüglich der Anweisung sicherer, gehörig unter-
suchter Badeplätze obliegenden Pflichten schließen.
Die k. Regierung wird hiernach mit dem Auftrage auf-
merksam gemacht, zu veranlassen, daß von Seite der Local-=