Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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gierung, Kammer des Innern, der Auftrag, über die Nützlichkeit 
und Nothwendigkeit öfteren Badens aus Rücksichten der Ge- 
sundheitspflege in geeigneter Weise belehrende Aufmahnungen 
zu erlassen und demselben allmäligen Eingang bei der Bevöl- 
kerung, namentlich des platten Landes, zu verschaffen, das 
Baden in Bächen und Flüssen durch Herstellung von Bade- 
plätzen und Badeanstalten unter genauer Beachtung der hiebei 
auf Sicherheit und Sittlichkeit zu nehmenden Rücksichten thun- 
lichst zu fördern, sowie die Errichtung von sonstigen Bade- 
gelegenheiten in den größeren Gemeinden anzuregen und in jeder 
Weise kräftigst zu unterstützen. 
Der Vollzug der hierüber an die äußeren Behörden er- 
gehenden Anordnungen ist bei Amts-Extraditionen und Visita- 
tionen, dann bei sonstigen sich ergebenden Gelegenheiten ge- 
hörig zu controliren, wobei besondere verdienstliche Leistungen 
von Staats-, Gemeinde-Beamten oder Privaten dem unterfer- 
tigten kgl. Staatsministerium zur näheren berichtlichen Anzeige 
zu bringen sind, um dieselben Seiner Mojestät dem Könige 
zur allerhöchsten Kenntnißnahme unterbreiten zu können. 
Die kal. Regierung, K. d. J., hat hienach das Weitere zu 
verfügen. 
München, 23. April 1857. 
Staatsministerium des Innern. 
Graf v. Reigersberg. 
Naden im Freien. 
Nr. 16,895. S. 302. 
Ministerial-Entschließung vom 27. Juli 1839, Unglücksfälle bei dem 
Baden im Freien betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die vorliegenden Anzeigen über Unglücksfälle lassen ent- 
nehmen, daß in einem Zeitraume von beiläufig zwei Monaten 
im Umfange des Königreichs mehr als 30 Menschen bei dem 
Baden im Freien ertrunken sind, und es läßt sich hieraus auf 
große Unvorsichtigkeit und auf große Vernachlässigung der den 
Polizeibehörden bezüglich der Anweisung sicherer, gehörig unter- 
suchter Badeplätze obliegenden Pflichten schließen. 
Die k. Regierung wird hiernach mit dem Auftrage auf- 
merksam gemacht, zu veranlassen, daß von Seite der Local-=
	        
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