Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

polizei- resp. Gemeindebehörden insbesondere, in den an tiefen 
oder reißenden Gewässern gelegenen Orten, nicht nur die Be- 
wohner geeignet gewarnt und belehrt, sondern daß auch sichere 
Badestellen ausgemittelt und ausgesteckt werden, gegen jene 
aber, welche an andern Badeplätzen zu baden unternehmen, 
angemessene Strafeinschreitung stattfinde. 
München, den 27. Juli 1839. 
Ministerium des Innern. 
Schwimmübungen. 
Nr. 901. S. 304. 
Ministerial -Entschließung vom 21. Februar 1827, Schwimm- 
Unterricht betreffend. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine Mgajestät der König haben allergnädigst zu geneh- 
migen geruht, daß allmälig, und wie es die örtlichen und in- 
dividuellen Verhältnisse gestatten, für den Schwimmunterricht 
an allen Erziehungs= und Unterrichts-Anstalten gesorgt, und 
sich hiebei nach den Vorschriften geachtet werde, welche der k. 
Hauptmann Burkart und der k. Oberlieutenant Graf von Sa- 
porta gesammelt haben. 
Die k. Regierung erhält anbei 60 brochirte Exemplare von 
dem gedachten Unterrichtsbuche, um dasselbe unter die Studien= 
Anstalten und Volksschulen zu vertheilen, und zu obigem Be- 
hufe zu benützen. 
München, am 21. Februar 1827. 
Staatsministerium des Innern. 
Nr. 16,046. S. 305. 
Entschließang der k. Regierung des Rezatkreises, K. d. J., vom 
5. Juni 1827, den Schwimmunterricht betr. 
Im Namen Seiner Mgjestät des Königs. 
Seine Mojestät der König haben allergnädigst zu geneh- 
migen geruhet, daß allmälig, und wie es die örtlichen und in- 
dividuellen Verhältnisse gestatten, für den Schwimmunterricht 
an allen Erziehungs= und Unterrichtsanstalten gesorgt und sich 
dabei nach den Vorschriften geachtet werde, welche der König-
	        
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