Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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herabgesetzten Preis ermöglicht wird. An letzteren Anstalten 
wird auch meist ärmeren zahlungsunfähigen Schülern durch 
Aufnahme einer kleinen Etatsposition zu diesem Behufe oder 
Uebernahme der Zahlung auf die Krankenkasse oder Gestattung 
unentgeltlicher Antheilnahme für Schüler dieser Categorie die 
Betheiligung ermöglicht. In dieser Weise ist die Theilnahme 
ver Schüler an mehreren Anstalten seit Jahren so groß, daß 
nur Kränkliche und durch besondere Verhältnisse Abgehaltene 
sich ausschließen, während an andern sehr frequenten Anstalten 
nur äußerst wenige Schüler schwimmen lernen. 
Die Studienrektorate sind nunmehr anzuweisen, durch Ab- 
schluß von Verträgen den Schülern der Anstalt die Betheili- 
gung an dem Schwimmunterrichte möglichst zu erleichtern, und 
zwar besonders darauf hinzuwirken, daß diese Betheiligung ge- 
gen Aversal-Summen gestattet wird, wie dieß z. B. in Würz- 
burg und Bamberg seit längerer Zeit der Fall ist. Von Seite 
des k. Kriegsministeriums sind da, wo Militärschwimmschulen 
bestehen, die betreffenden Abtheilungen bereits angewiesen wor- 
den, den Abschluß von derlei Verträgen durch Stellung mäßi- 
ger Anforderungen zu erleichtern, oder wenigstens die Beiträge 
für die Schüler der Studienanstalten zu ermäßigen, soferne 
solches unbeschadet ver militärdienstlichen und ärarialischen In- 
teressen thunlich erscheint, oder ohnehin nicht schon seither ge- 
schehen ist. 
Ferner wird gestattet, soweit es zur Ermöglichung der 
Theilnahme Minderbemittelter nothwendig ist, eine angemessene 
Position in den Etat hiefür einzusetzen. 
Da wo keine Schwimm-Anstalten bestehen, ist darauf hin- 
zuwirken, daß solche errichtet werden. 
Ferner haben die Studien-Rektoren, Professoren und Stu- 
dienlehrer auf die Theilnahme der Schüler an dem Schwimm- 
Unterrichte durch Ermunterung und Belehrung hinzuwirken und 
sich nicht auf allgemeine Aufforderungen zu beschränken, sondern 
diejenigen, welche sich ausschließen, nach den Gründen zu fra- 
gen, und soferne diese nicht als stichhaltig erscheinen, die Wider- 
legung derselben zu versuchen. 
Auch ist eine Beaufsichtigung der Theilnahme am Unter- 
richte in geeigneter Weise, namentlich durch öfteren Besuch der 
Schwimmschule von Seite der Rektoren und Lehrer, Benehmen mit 
den Vorstehern, Theilnahme an öffentlichen Prüfungen einzuleiten.
	        
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