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herabgesetzten Preis ermöglicht wird. An letzteren Anstalten
wird auch meist ärmeren zahlungsunfähigen Schülern durch
Aufnahme einer kleinen Etatsposition zu diesem Behufe oder
Uebernahme der Zahlung auf die Krankenkasse oder Gestattung
unentgeltlicher Antheilnahme für Schüler dieser Categorie die
Betheiligung ermöglicht. In dieser Weise ist die Theilnahme
ver Schüler an mehreren Anstalten seit Jahren so groß, daß
nur Kränkliche und durch besondere Verhältnisse Abgehaltene
sich ausschließen, während an andern sehr frequenten Anstalten
nur äußerst wenige Schüler schwimmen lernen.
Die Studienrektorate sind nunmehr anzuweisen, durch Ab-
schluß von Verträgen den Schülern der Anstalt die Betheili-
gung an dem Schwimmunterrichte möglichst zu erleichtern, und
zwar besonders darauf hinzuwirken, daß diese Betheiligung ge-
gen Aversal-Summen gestattet wird, wie dieß z. B. in Würz-
burg und Bamberg seit längerer Zeit der Fall ist. Von Seite
des k. Kriegsministeriums sind da, wo Militärschwimmschulen
bestehen, die betreffenden Abtheilungen bereits angewiesen wor-
den, den Abschluß von derlei Verträgen durch Stellung mäßi-
ger Anforderungen zu erleichtern, oder wenigstens die Beiträge
für die Schüler der Studienanstalten zu ermäßigen, soferne
solches unbeschadet ver militärdienstlichen und ärarialischen In-
teressen thunlich erscheint, oder ohnehin nicht schon seither ge-
schehen ist.
Ferner wird gestattet, soweit es zur Ermöglichung der
Theilnahme Minderbemittelter nothwendig ist, eine angemessene
Position in den Etat hiefür einzusetzen.
Da wo keine Schwimm-Anstalten bestehen, ist darauf hin-
zuwirken, daß solche errichtet werden.
Ferner haben die Studien-Rektoren, Professoren und Stu-
dienlehrer auf die Theilnahme der Schüler an dem Schwimm-
Unterrichte durch Ermunterung und Belehrung hinzuwirken und
sich nicht auf allgemeine Aufforderungen zu beschränken, sondern
diejenigen, welche sich ausschließen, nach den Gründen zu fra-
gen, und soferne diese nicht als stichhaltig erscheinen, die Wider-
legung derselben zu versuchen.
Auch ist eine Beaufsichtigung der Theilnahme am Unter-
richte in geeigneter Weise, namentlich durch öfteren Besuch der
Schwimmschule von Seite der Rektoren und Lehrer, Benehmen mit
den Vorstehern, Theilnahme an öffentlichen Prüfungen einzuleiten.