Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Am Schlusse des nächsten Schuljahres haben die Studien= 
Rektorate zu berichten, welchen Erfolg die getroffenen Aner- 
nungen hatten, und in welchem Maße die Schüler sich bethei, 
ligt haben, da hierüber Seiner Majestät dem Könige Aczeiz: 
zu erstatten ist. 
Die Beilagen des Berichts vom 5. September l. Is. fel- 
gen zurück, und wird der k. Regierung, K. d. Innern, hiebei 
eröffnet, daß nach Mittheilung des k. Kriegsministeriums di 
Wiedereröffnung einer Militär = Schwimmschule in Straubinz 
dermalen nicht möglich ist. 
München, den 31 Dezember 1857. 
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten. 
Nr. 1259. S. 307. 
Ministerial-Entschließung vom 14. Februar 1859, den Schwimm 
Unterricht an den Studienanstalten betr. 
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs. 
Ueber den Stand des Schwimmunterrichtes an den öffentlichen 
Unterrichts-Anstalten ist Seiner Majestät dem Könige aller- 
unterthänigste Anzeige erstattet worden, Allerhöchst dieselben 
haben hierauf die Erwartung auszusprechen geruht, daß der 
Eifer für diesen nützlichen Uebungs-Gegenstand nicht erkalte. 
Dieses wird zur Nachachtung und entsprechenden Anwei- 
sung der Studienrektorate eröffnet. 
München, den 14. Februar 1859. 
Staatsministeium des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten. 
Nr. 3466. S. 308. 
urnübungen. 
Ministerial-Entschließung vom 4. August 1826, Gymnastische Uebum- 
gen der Gymnasialschüler betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine Majestät der König haben unterm 25. v. Mks. die 
gymnastischen Uebungen der Gymnasialschüler gegen gehörize 
Vorsorge, daß keine Beschädigung statt finde, zu erlauben #- 
ruht; die kgl. Regierung des Rezatkreises hat hienach das G- 
eignete zu verfügen, fortwährend aber mit aller Aufmerlsam
	        
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