Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Nr. 10,225. §. 313. 
Ministerial-Entschließung vom 18. April 1861, den Turnunterrict 
betreffend. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Es ist von einer Seminar-Inspektion der Wunsch ausge- 
sprochen worden, daß für bessere körperliche Ausbildung der dem 
Schulfache sich widmenden Jugend Sorge getragen werden möge. 
Das unterfertigte k. Staatsministerium kann nicht umhin, 
diesen Wunsch als berechtigt zu erkennen, und glaubt, daß dem- 
selben durch Einführung des Turnunterrichtes in den Schullehrer- 
Seminarien am besten entsprochen werde. 
Es wird jedoch am zweckmäßigsten sein, wenn dieser Unter- 
richt nur auf die Frei= und Ordnungs-Uebungen nach der 
Spieß'schen Methode beschränkt wird. 
Diese Uebungen erfordern zur Ausführung keine Geräthe 
und können auf jedem gedielten Boden gemacht werden. Auch 
kann der Unterricht hierin von einem Seminar-Lehrer leicht 
übernommen werden, da ihre Aneignung mit keinen besondern 
Schwierigkeiten verknüpft ist. 
Das „Turnbuch für Schulen als Anleitung für den Turn- 
Unterricht durch die Lehrer der Schulen von A. Spieß, I. Theil, 
Basel, Schweighauser 1847“ würde hiefür ein ausreichender 
Leitfaden sein. 
Nächst der Befriedigung des eigenen Bedürfnisses einer 
körperlichen Uebung und gesunden Entwicklung erscheint diese 
Art des Turnens für die Seminarzöglinge auch deßhalb erwünscht, 
weil sie in ihrem künftigen Berufe als Lehrer hievon praktischen 
Gebrauch machen können. Denn es ist allgemein anerkannt. 
daß die turnerischen Frei= und Ordnungs-Uebungen sich vor- 
züglich dazu eignen, ein körperliches Bildungsmittel für die 
Schule jedes Städtchens und Marktes zu sein. 
Die k. Regierung, K. d. J., wird beauftragt, sich über die 
Ausführbarkeit dieser Maßregel nach Vernehmung der Schul- 
Lehrer-Seminar-Inspektionen ihres Regierungsbezirks gutachtlich 
zu äußern. 
An den Studien-Anstalten des Königreichs zählte bisher 
der Turnunterricht zu den fakultativen Lehrgegenständen. In 
der neueren Zeit wurde aber bei dem unterfertigten k. Staats- 
Ministerium wiederholt angeregt, daß es zweckmäßig wäre, wenn
	        
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