das Turnen wegen seines vortheilhaften Einflusses auf die ge-
sunde Entwicklung, Gewandtheit und Kräftigung des Körpers
als obligater Lehrgegenstand erklärt würde, wie dies in mehreren
andern deutschen Ländern, namentlich im Königreiche Sachsen,
der Fall ist.
Auch über diesen Punkt hat die kgl. Regierung, K. d. J,
nach Vernehmung erprobter Schulmänner ein wohlmotivirtes
Gutachten abzugeben.
München, den 18. April 1861.
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul-
Angelegenheiten.
Abschied für den Landtag des Königreichs Bayern vom 10. Nov. 1861.
Auszug.
Abschnitt III. §. 21. Dem Antrage der beiden Kammern:
„es möge die körperliche Ausbildung der Jugend durch Tur-
nen in ertsprechender Weise in das System des öffentlichen
Unterrichtes eingereiht und das Bedürfniß dieses Unterricht-
zweiges soweit nöthig durch Gewährung budgetmäßiger Mit-
tel berücksichtigt werden“
willfahrend, beauftragen Wir Unser Staatsministerium des
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, die zur Durch-
führung nach Maßgabe der gebotenen Mittel erforderlichen Ein-
richtungen sofort zu treffen und die desfallsigen Verfügungen
Unserer Allerhöchsten Genehmigung zu unterstellen.
Nr. 10,632. S. 314.
Ministerial-Entschließung vom 17. Dez. 1861, den Turn-Unterricht
betreffend.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Durch die Ministerial-Entschließung vom 18. April l. Js.
Nr. 10,225 ist sämmtlichen k. Kreisregierungen, K. d. J., dann
den Studienrektoraten und Inspektionen der Schullehrer-Semi-
narien Gelegenheit gegeben worden, sich über die Zweckmäßig-
keit des Turnunterrichts an den öffentlichen Unterrichtsanstalten
und namentlich auch darüber auszusprechen, ob derselbe als ob-
ligater Lehrgegenstand einzuführen sei. Während über die letz-
tere Frage die Meinungen getheilt waren, hat sich in ersterer
Beziehung völlige Einstimmigkeit kundgegeben, und ist ein syste-
matisch geordneter Betrieb der körperlichen Uebungen allgemein