Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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als wünschenswerth und nützlich bezeichnet worden. Die Be— 
richte der Schulbehörden lassen jedoch zum größeren Theile die 
nöthigen genaueren Anhaltspunkte vermissen, welche unbedingt 
nothwendig erscheinen, um für einen entsprechenden Vollzug der 
in §. 21 des Landtagsabschiedes vom 10. November l. J. ent- 
haltenen Allerhöchsten Zusicherung Einleitung treffen zu können. 
Soll nemlich das Turnen in das System des öffentlichen 
Unterrichtes ausgenommen werden und mit der Aussicht auf 
genügenden Erfolg gepflezt werden, so stellt sich als unbedingt 
nothwendig dar, daß nicht wie bisher blos an den Feiertagen 
geturut werde, sondern daß vielmehr häufigere, wo möglich täg- 
liche Uebungen stattfinden, von denen nur diejenigen Schüler 
befreit werden, welche sich durch ärztliche Zeugnisse über körper- 
liche Nichtbefähigung auszuweisen vermögen, durch den fortge- 
setzten geordneten Betrieb und die ständige Uebung soll ferner 
der bisher nicht selten wahrgenommene Mißstand beseitigt wer- 
den, daß die Schüler in Folge der langen Dauer der Unter- 
richtszeit bis zur Erschöpfung angestrengt wurden. 
Erwägungen pädagogischer Art machen es ferner wünschens- 
werth, daß die Funktionen des Turnlehrers durch ein Mitglied 
des Lehrercollegiums übernommen werden. Wo dieses zur Zeit 
nicht geschehen kann, wären die Einrichtungen in der Art zu 
treffen, daß es in der Folge geschehen könne und wird dafür 
Sorge getragen werden, daß bei Besetzung erledigter Lehrstellen 
diesem Bedürfnisse möglichst bald abgeholfen werden kann. 
Die Ausmittlung der nöthigen Zeit Seitens der Schüler 
wird — wie aus den Berichten derjenigen Anstalten ersichtlich 
ist, an denen das Turnen bisher schon eifrig betrieben wurde — 
bei entsprechender Eintheilung keinen Schwierigkeiten unterliegen. 
Die Lehrer aber werden für ihre erhöhte Inanspruchnahme 
durch Bewilligung angemessener jährlicher Bezüge entschädigt 
werden, für welche (insoweit es sich um Anstalten handelt, die 
aus Staatsfonds dotirt sind) die Mittel in der zu diesem Zweck 
geschaffenen Budgetposition gegeben sind. 
Eine weitere Voraussetzung für den systematischen Betrieb 
der körperlichen Uebungen bildet das Vorhandensein passender, 
auch während der Winterszeit und ungünstiger Witterung überhaupt 
benützbarer Räume, welche in solcher Nähe der Schulhäuser ge- 
legen sind, daß ihre Benützung nicht Zeitverlust oder sonstige 
Mißstände für die Jugend zur Folge hat. Für die Beschaffung
	        
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