Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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auch fortan bedacht sein, in abhelfenden Maßregeln dürftige 
Gemeinden aus obigen Mitteln zu unterstützen und soweit mög- 
lich selbst größere Mittel verfügbar zu machen. 
Um indessen bei deren Verwendung eine sichere Grundlage 
und eine verlässige Uebersicht des Bedarfes zu gewinnen, sind 
gründliche Erhebungen darüber nothwendig, in welchen Gemein- 
den noch Wassermangel und in welchem Grade er bestehe, in 
welcher Weise bisher der Wasserbedarf befriedigt wurde, z. B. 
durch Zufahren oder Tragen u. #w., ferner in welcher Weise 
nach den örtlichen Verhältnissen abgeholfen werden könne, z. B. 
ob durch artesische oder gewöhnliche Brunnen, ob durch Zulei- 
tung guter Quellen und gquf welche Entfernung, ob bisher schon 
Versuche zur Abhilfe veranstaltet wurden und mit welchem Er- 
folge, endlich in wie weit die betreffende Gemeinde die Mittel 
zur. Abhilfe selbst besitze oder einer Unterstützung bedürftig sei. 
Die Ergebnisse dieser Erhebungen sind in eine Uebersicht nach 
beiliegendem Formulare einzutragen, wobei indessen bemerkt wird, 
daß Einöden und kleinere Gemeinden unter zehn Familien zur Zeit 
gänzlich außer Betracht zu lassen sind. Die für den Regie- 
rungs-Bezirk hergestellte Uebersicht ist bis 1. April l. Is. zu- 
verlässig in Vorlage zu bringen und hiebei zu erläutern, bei 
welchen der größeren Gemeinden die Abhilfe am dringend- 
sten ist. 
München, 5. Februar 1860. 
Staatsministerium des Innern. 
  
Zwölfter Artikel. 
Medieinalpolizeiliche Ueberwachung der kirchlichen 
Ceremonien der Inden. 
  
Peerdigung. 
S. 318. 
Verordnung vom 20. Oktober 1792, die Beerdigung der Juden betr. 
Der churfürstlichen Ober = Landesregierung wird auf ihren 
uunterthänigst erstatteten Bericht de dato 22. et praes. 24. 
August nup., die Beerdigung der Juden betreffend, die gnä- 
digste Weisung dahin gegeben, daß man die Juden, wie bis- 
her bei ihren Gebräuchen in Begrabung der verstorbenen Sekt- 
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