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Verwandten noch ferneres belassen, jedoch sie gehalten sein
sollen, nach ihrem selbstigen Offerto jedesmal einen erfahrnen
Medicum oder Chirurgen beizuziehen, und ein Attestat des
wirklich erfolgten Todes halber bei der Ortsobrigkeit beizubrin-
gen. Dieselbe hat also in behöriger Ausschreibung, und wei-
terer Befolgung die gehorsamste Verfügung zu treffen.
München, den 20. Oktober 1792.
S. 319.
Ausschreibung der k. preußischen Kriegs= und Domainen-Kammer
zu Ansbach vom 2. September 1799, die Beobachtung der Vor-
schristen über Vehandlung der Scheintodten von den Juden betr.
Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Kreis-Direk-
torien, der hiesige Magistrat und die Polizei-Commission zu
Fürth auf höchsten Befehl angewiesen worden sind, das Edict
vom 15. Januar 1798, wegen Behandlung der Scheintodten
und Rettung der Verunglückten, nunmehr auch den sämmtlichen
un= und mittelbaren Juden-Gemeinden und Rabbinern des hie-
sigen Fürstenthums zur Nachachtung zu publiciren, weil bei
allem, was für die frühzeitige Beerdigung der Leichen von jü-
dischen Religionslehrern angeführt ist, immer ein wirklicher
Todter vorausgesetzt wird, die Frage aber, ob jemand todt
oder nicht todt sei, nicht Sache der Religion, sondern der
Physik ist, und es also nach dem allgemeinen Landrechte zwei-
ter Theil Tit. 20. §. 692 nur der Landespolizei zukommt, auf
letztere gestützte Vorschriften über die Kennzeichen des Todes zu
geben, und darnach die Zeit der Beerdigung und die zuvor zu
beobachtenden Vorschriftsregeln zu bestimmen.
Ansbach, den 2. September 1799.
Königlich Preußische Krieges= und Domainen = Kammer.
S. 320.
Verordnung vom 16. November 1804, das Begräbniß der hiesigen
Juden betreffend.
M. J. Ch.
Die berichtliche Anfrage Unsrer Landesdirection von Bahern
vom 10. November dies Jahres, wie viele Judenfamilien hier
bestehen sollen, mußte Uns um so mehr befremden, als der-
selben die Zahl der von voriger Regierung hier tolerirter Ju-