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den bekannt ist, und Wir keine neuere Toleranz bewilligk, son-
vern vielmehr bei dem Antritte Unserer Regierung die Hof-
factorpatente einziehen ließen, — und a's ferner die näheren
Bestimmungen über die hiesige Judenschaft, noch immer auf
der Befolgung Unserer höchsten Befehle vom 23. Juli 1800,
17. Mai und 7. Nov. d. J. beruht, welche Unsere Landes-
Direction bis jetzt noch nicht vollsogen hat, und dermal ganz
zu ignoriren scheint.
Unsere Landesdirektion von Bahyern erhält daher den Auf-
trag, diese höchsten Weisungen zu befeolgen, die geeigneten Maaß-
regeln gegen alle Vermehrung der hiesigen Juden mit perfön-
licher Verantwortlichkeit der Polizei zu ergreifen, — und den
fernern abgeforderten Bericht über die hier bestehenden Juden
zu erstatten, wonach auch über den Gegenstand des Begräb-
nisses die gehörige Entschließung erfolgen wird.
München, den 16. November 1804.
§S. 321.
Verordnung vom 17. Februar 1809, Begrabung der Juden und
deßfallsige Zeitbestimmung betr.
Im Namen Seiner Hoheit des Fürsten Primas.
Die am 9. Februar 1784 erlassene Verordnung suchte mit
den Begriffen von Religions-Freiheit und Duldung, welche der
Staat den einmal tolerirten Juden schuldig ist, die Pflicht, daß
keiner ihrer Glaubens Genossen aus Mißverstand seiner Reli-
gionsgesetze zu frühe oder gar lebend, beerdigt werde, zu ver-
binden, statuirte demnach, daß kein Jude ohne Unterschied des
Geschlechtes oder Alters begraben werde, ohne daß, wegen
dessen Begräbnisses, der Orts-Physikus einen Todtenschein aus-
gestellt hätte. In keinem Falle sollte der Physikus für einen
solchen Todtenschein mehr als 6 kr. zu beziehen haben.
Eine so schonende Einleitung und Zurückführung auf den
bei der Judenschaft bestehenden, von den Weisesten ihrer Na-
tion, bei ähnlichen Verordnungen in andern Staaten, den Ju-
den bereits an das Herz gelegten Fundamentalsatz, daß kein
Gesetz Statt finde, wobei Lebensgefahr obwalte,
ließ Dank und pünktlichen Gehorsam erwarten; statt
dessen erschienen Einwürfe, gegründet auf jene bekannten, von
einsichtsvollen Juden schon verworfenen und in ihrer ganzen