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muß derselbe nach unserem ausdrücklichen Befehle herbeigerufen
werden, und die jüdische Leiche muß vor ihrer Beerdigung von-
dem Arzte besichliget sein. In den Orten, wo kein Arzt wohnt,
nicht so entlegen sind von den Wohnsitzen des Amtsphhsikus,
daß dieselben nicht die erwähnte schriftliche Erkenntniß des Arz-
tes frühe genug einholen könnten, um dieselbe den Ortsvor-
ständen zu ihrer Legitimation für die ausnahmsweise gestattete
frühere jüdische Beerdigung zuzustellen. Solchen Leichen wird
zur Beerdigung in Sommertagen eine Zeit von 12 Stunden,
in Wintertagen von 24 Stunden bestimmt. Das ärztliche
Attestat, für welches im Wohnorte des Arztes 30 kr. Gebühr
bestimmt werden, muß die Stunde des Todes, die Stunde der
vorzunehmenden Beerdigung, die Krankheit des Verstorbenen
mit Rücksicht auf gegenwärtige Anordnung enthalten, widrigen-
falls kann dasselbe nicht zur Legitimation dienen.
4) Will die Judenschaft auf ihrer Beerdigungsstätte ein
Leichenhaus und eine Unterkunft für einen Wächter nach einem
von Uns zu genehmigenden Risse erbauen; so wollen Wir ge-
schehen lassen, daß auf ein, jeder Ortspolizei vorzuzeigendes
Attestat über die Natur der Krankheit, und, ob dieselbe den
Transport vertrage, ohne den Scheintod in einen wirk-
lichen zu verwandeln, den Juden gestattet werde, ihre Leichen
in dem Leichenhause beizusetzen, jedoch nicht eher, als nach dem
Verlauf der gesetzmäßigen Zeit, zu beerdigen.
5) Jene Juden-Gemeinde, welche diese Anordnung über-
schreitet, zahlt in Solicum das Erstemal 20 Reichsthaler
Strafe, und die nächsten in dem nämlichen Hause wohnenden
Anverwandten der jüdischen Leiche kommen auf 3 Tage in
den Thurm, auf den zweiten Fall wird die nämliche Geld-
strafe und achttägige Einthürmung gesetzt.
6) In Aschaffenburg darf keine jüdische Leiche außer der
Residenz gelassen werden, wenn dieselbe nicht auf der Haupt-
wache einen von der Polizei ertheilten Erlaubnißschein zur Be-
erdigung der Leiche abgibt.
7) Sehen Wir der Anzeige entgegen, wie viele Begräbniß-
stätten der Juden sich in jedem Amte befinden, auch ob die-
selben gehörig eingefaßt seien, und in wiefern es thunlich scheine,
dieselben zu verschließen.
Des Vertrauens, daß die Angesehensten der sich in dem
Fürstenthum Aschaffenburg befindenden Judenschaft nach dem