Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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muß derselbe nach unserem ausdrücklichen Befehle herbeigerufen 
werden, und die jüdische Leiche muß vor ihrer Beerdigung von- 
dem Arzte besichliget sein. In den Orten, wo kein Arzt wohnt, 
nicht so entlegen sind von den Wohnsitzen des Amtsphhsikus, 
daß dieselben nicht die erwähnte schriftliche Erkenntniß des Arz- 
tes frühe genug einholen könnten, um dieselbe den Ortsvor- 
ständen zu ihrer Legitimation für die ausnahmsweise gestattete 
frühere jüdische Beerdigung zuzustellen. Solchen Leichen wird 
zur Beerdigung in Sommertagen eine Zeit von 12 Stunden, 
in Wintertagen von 24 Stunden bestimmt. Das ärztliche 
Attestat, für welches im Wohnorte des Arztes 30 kr. Gebühr 
bestimmt werden, muß die Stunde des Todes, die Stunde der 
vorzunehmenden Beerdigung, die Krankheit des Verstorbenen 
mit Rücksicht auf gegenwärtige Anordnung enthalten, widrigen- 
falls kann dasselbe nicht zur Legitimation dienen. 
4) Will die Judenschaft auf ihrer Beerdigungsstätte ein 
Leichenhaus und eine Unterkunft für einen Wächter nach einem 
von Uns zu genehmigenden Risse erbauen; so wollen Wir ge- 
schehen lassen, daß auf ein, jeder Ortspolizei vorzuzeigendes 
Attestat über die Natur der Krankheit, und, ob dieselbe den 
Transport vertrage, ohne den Scheintod in einen wirk- 
lichen zu verwandeln, den Juden gestattet werde, ihre Leichen 
in dem Leichenhause beizusetzen, jedoch nicht eher, als nach dem 
Verlauf der gesetzmäßigen Zeit, zu beerdigen. 
5) Jene Juden-Gemeinde, welche diese Anordnung über- 
schreitet, zahlt in Solicum das Erstemal 20 Reichsthaler 
Strafe, und die nächsten in dem nämlichen Hause wohnenden 
Anverwandten der jüdischen Leiche kommen auf 3 Tage in 
den Thurm, auf den zweiten Fall wird die nämliche Geld- 
strafe und achttägige Einthürmung gesetzt. 
6) In Aschaffenburg darf keine jüdische Leiche außer der 
Residenz gelassen werden, wenn dieselbe nicht auf der Haupt- 
wache einen von der Polizei ertheilten Erlaubnißschein zur Be- 
erdigung der Leiche abgibt. 
7) Sehen Wir der Anzeige entgegen, wie viele Begräbniß- 
stätten der Juden sich in jedem Amte befinden, auch ob die- 
selben gehörig eingefaßt seien, und in wiefern es thunlich scheine, 
dieselben zu verschließen. 
Des Vertrauens, daß die Angesehensten der sich in dem 
Fürstenthum Aschaffenburg befindenden Judenschaft nach dem
	        
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