632
einstimmigen Ausspruche der gelehrtesten und erfahrensten, so-
wohl christlichen, als jüdischen Aerzte, kein anderes gewisses
Kennzeichen eines erfolgten, wirklichen Todes, als die Fäulniß
der Leiche, annehmen, in der Erwägung, daß nach der eigenen
Lehre des Talmuds der Jude ganz gewisse Vorschriften des
Gesetzbuches, wenn es seine Obrigkeit verlangt, nicht zu be-
obachten brauche, um durch diese Folgsamkeit gegen obrigkeit-
lichen Befehl, Beweis der Treue und der Unterwürfigkeit ab-
zulegen, erwarten Wir, daß die Judenschaft Sr. Hoheit, Un-
serm gnädigsten Landesherrn, diesen in dem Talmud gelehrten
Beweis der Treue und Unterwerfung, durch willige Befolgung
gegenwärtiger Verordnung, um so mehr leisten werde, da die-
selbe von der landesherrlichen Gnade und Fürsorge für ihr
Wohl durch so manche unwidersprechliche Beweise überzeugt
sein muß.
Gegenwärtige Verordnung ist allenthalben, und insbeson-
dere der Judenschaft, zu publiciren, jedem Schutzjuden ist ein
Exemplar hievon zuzustellen und auf die Vollziehung mit der
strengsten Aufmerksamkeit zu wachen.
Aschaffenburg, den 17. Februar 1809.
S. 322.
Verordnung vom 11. Oktober 1809, das frühere Beerdigen der
Juden betreffend.
Im Namen Seiner Kaiserl. Königl. Hoheit des Erz-
her zogs Ferdiuand, Großherzogs von Würzburg 2c. 2c.
Ueber das frühzeitige Beerdigen der Juden ist allerunter-
thänigster Vortrag erstattet, und die Allerhöchste Entschließung
darauf erlassen worden, daß, da es keinem vernünftigen Zwei-
fel unterliege, daß die Juden in Hinsicht der Beerdigungszeit
ihrer Leichen sich jenen Vorschriften unterwerfen müssen, welche
die Polizei bei den Leichen der Christen einzuführen für ange-
messen erachtet, keine jüdische Leiche eher beerdigt werden dürfe,
als der Todtenbeschauer das Zeugniß des wirklich eingetre-
tenen Todes ausgestellt habe, daß vort aber, wo die Todten-
Beschau noch nicht eingeführt sei, die Leichen der Juden nicht
früher, als jene der Christen begraben werden sollen.
Die Uebertretung dieser Verordnung soll mit 100 Reichs-
thaler Strafe von der ganzen Judengemeinde verbüßt werden.