Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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2) Bei der Anzeige einer Entbindung hat er die Namemn 
der Eltern, des Kindes, der Hebammen oder des Geburts- 
helfers und der Stunde der Geburt anzugeben, und zu bemer- 
ken, ob das Kind ehelich oder außerehelich geboren sei? 
3) Bei einer geschehenen Verehelichung ist die Erlaubniß 
der polizeilichen Obrigkeit hierzu' dem Pfarrer vorzuzeigen; aus 
welcher die Namen der Neuvermählten und ihr Geburtsort zu 
nehmen, die Namen ihrer Eltern aber und von wem dieselben 
getraut worden, von dem anzeigenden Hausvater anzugeben sind. 
4) Bei einem Sterbfalle ist der Name des Gestorbenen, 
sein Alter, seine Krankheit, die Stunde seines Todes und der 
zu Hilfe gerufene Arzt zu benennen. 
5) Diese Vorschrift hat jeder Hausvater unter einer Strafe 
von zehn Gulden rheinisch, und wenn er unvermögend sein 
sollte, unter der Strafe eines 14tägigen Polizeiarrestes genau 
zu befolgen. Nebstdem hat noch die ganze Judengemeinde für 
eine verordnungswidrig unternommene Beerdigung nach der 
bereits bestehenden Verordnung, und wegen einer ohne obrig- 
keitliche Erlaubniß geschehenen Eheeinsegnung hat sowohl der 
Einsegnende, als die Judengemeinde für den künftigen Unter- 
halt der Neuverehelichten zu haften, wenn diese nicht selbst sich 
ernähren können, wobel der Rabbiner der verbotswidrigen Ko- 
pulalion wegen und die Gemeinde, welcher solche nicht hat 
verborgen bleiben können und dennoch keiti Anzeige bei der 
polizeilichen Obrigkeit gemacht hat, jeder in fünfzig rheinische 
Gulden Strafe erklärt wird. 
Dieses Strafverbot trifft auch jene Menoniten-Familie, 
welche ohne obrigkeitliche Erlaubniß Eheeinsegnungen gesche- 
hen lassen. 
6) Die Vorstände der Juden-Gemeinden und der Meno- 
niten haben gleichfalls eigene Geburts-, Trauungs= und Tod- 
tenregister zu führen, solche müssen aber wie alle von den 
Juden auszustellenden Urkunden durchaus in deutscher Sprache 
e in, und die obigen Punkte genau enthalten. 
Bei den Verehelichungen ist die erhaltene polizeiliche Er- 
laub niß jedesmal als nothwendiger Nachweis beizulegen. 
Die Unterlassung dieser Register, over wenn sie nicht nach 
Vorschrift geführt sind, wird mit zehn Gulden Strafe verbüßet. 
7) Ueber die obigen Anzeigen haben die Pfarrer besondere 
gebundene und rein gehaltene Bücher zu führen, die Anzeigen
	        
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