Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

635 
getreu einzutragen und werden für jeden Fall des Eintragens 
da, wo nicht etwa von solchen Fällen, die bei den andern 
Pfarruntergebenen sonst gewöhnlichen Gebühren schon bezahlt 
werden, zehn Kreuzer zu erheben berechtiget. 
8) In gerichtlichen und polizellichen Gegenständen ist in 
den nach Verkündigung dieser Verordunung sich ereignenden 
Fällen nur den aus den pfarrlichen Büchern gegebenen Zeug- 
nissen der gebührende Glauben beizumessen. 
9) Angezeigte Verehelichungen, bei welchen nicht sogleich 
die polizeiamtliche Erlaubniß nachgewiesen werden kann, sind 
dem Polizeiamte selbst von dem Pfarrer alsbald zu eröffnen, 
damit die geeignete Untersuchung ungesäumt angegangen wer- 
den könne. 
10) Zum Behüfe der polizeilichen Geschäfte des Distrikts- 
Commissariats und des Physikats haben die Pfarrer getreue 
Auszlüge aus dlesen Registern, gleich von den übrigen ihrer 
Pfarruntergebenen verordnungsmäßig mitzutheilen. 
Würzburg den 11. Oktober 1811. 
Großherzogliche Landesdirection. 
Nr. 5921. §. 325. 
Ministerial-Entschließung vom 4. August 1824,, das den Juden zu 
Fürth vorgeschriebene Beerdigungs- Regulativ betr. 
Auf Befehl Seiner' Majestät des Königs. 
Der k. Regierung des Rezatkreises, K. d. J., wird auf 
den Bericht vom 13. April l. J. das den Juden zu Fürth vor- 
geschriebene Beerdigungs-Regulativ betr., unter Rückschluß der 
vorgelegten Akten, erwiedert, daß die Juden in Ansehung der 
Behandlung der Todten und der Zeit der Begräbniß in allen 
nach allgemeinen Rücksichten festgesetzten Anordnungen den Chri- 
sten gleich geachtet, im Uebrigen aber ihre unschädliche beson- 
dere Religionsübungen ungestört gelassen, und ihnen ebenso 
wenig ohne gesetzlich begründete Veranlassung neue oder grö- 
ßere Unkosten aufgebürdet werder sollen. 
München, den 4. August 1824. 
Staatsministerium des Innern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.