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getreu einzutragen und werden für jeden Fall des Eintragens
da, wo nicht etwa von solchen Fällen, die bei den andern
Pfarruntergebenen sonst gewöhnlichen Gebühren schon bezahlt
werden, zehn Kreuzer zu erheben berechtiget.
8) In gerichtlichen und polizellichen Gegenständen ist in
den nach Verkündigung dieser Verordunung sich ereignenden
Fällen nur den aus den pfarrlichen Büchern gegebenen Zeug-
nissen der gebührende Glauben beizumessen.
9) Angezeigte Verehelichungen, bei welchen nicht sogleich
die polizeiamtliche Erlaubniß nachgewiesen werden kann, sind
dem Polizeiamte selbst von dem Pfarrer alsbald zu eröffnen,
damit die geeignete Untersuchung ungesäumt angegangen wer-
den könne.
10) Zum Behüfe der polizeilichen Geschäfte des Distrikts-
Commissariats und des Physikats haben die Pfarrer getreue
Auszlüge aus dlesen Registern, gleich von den übrigen ihrer
Pfarruntergebenen verordnungsmäßig mitzutheilen.
Würzburg den 11. Oktober 1811.
Großherzogliche Landesdirection.
Nr. 5921. §. 325.
Ministerial-Entschließung vom 4. August 1824,, das den Juden zu
Fürth vorgeschriebene Beerdigungs- Regulativ betr.
Auf Befehl Seiner' Majestät des Königs.
Der k. Regierung des Rezatkreises, K. d. J., wird auf
den Bericht vom 13. April l. J. das den Juden zu Fürth vor-
geschriebene Beerdigungs-Regulativ betr., unter Rückschluß der
vorgelegten Akten, erwiedert, daß die Juden in Ansehung der
Behandlung der Todten und der Zeit der Begräbniß in allen
nach allgemeinen Rücksichten festgesetzten Anordnungen den Chri-
sten gleich geachtet, im Uebrigen aber ihre unschädliche beson-
dere Religionsübungen ungestört gelassen, und ihnen ebenso
wenig ohne gesetzlich begründete Veranlassung neue oder grö-
ßere Unkosten aufgebürdet werder sollen.
München, den 4. August 1824.
Staatsministerium des Innern.