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Nr. 6121. S. 326.
Ministerial-Entschließung vom 14. Mai 1825, das für die Jsrae-
liten zu Fürth festgesetzte Beerdigungs-Regulativ betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Aus Veranlassung einer neuerlichen Beschwerde ves israe-
litischen Vereins -Vorstandes zu Fürth gegen das ihnen vor-
geschriebene Beerdigungs = Regulativ ist die k. Regierung des
Isarkreises zur Erholung eines Berichts von der k. Polizei-
Dlirektion München aufgefordert worden, wie es in Ansehung
der Beerdigung der Israeliten in der Haupt= und Residenz-
stadt gehalten werde.
Indem der k. Regierung des Rezatkreises, K. d. J., in
der Anlage der Bericht der erwähnten Polizeibehörde zur Ein-
sicht mitgetheilt wird, und zugleich die Duplicate von zwei
spätern Vorstellungen des israelitischen Vereinsvorstandes sammt
Beilagen angefünt werden, lassen Seine Königliche Majestät
Allerhöchst Ihre Willensmeinung dahin eröffnen, daß die Israe-
iten zu Fürkh in Ansehung der Beerdigung nicht strenger be-
handelt werden sollen, als die Israeliten in der Haupt= und
Residenzstadt, wonach die Bestimmungen unter Lit. a. b und c.
des Beerdigungs Regulatios von selbst ihre auch durch die
der ersten Vorstellung anliegenden ärztlichen Gutachten wohl
molivirte Modification erhalten. Die k. Regierung des Rezat-
kreises, K. d. I., hat hienach das Geeignete zu verfügen.
München, den 14. Mai 1825.
Staatsministerium des Innern.
Nr. 9485.
Abdruck des allegirten Berichtes der k. Polizei-
direktion München. ad Num. 731L5.
Die Beerdigung der Juden-Leichen betr.
Stirbt dahier ein Israelite, so wird sogleich dem Land-
arzte des einschlägigen Distriktes hierüber Anzeige erstattet, und
von demselben vorschriftsmäßig die erste Todtenbeschau vorgenom-
men. In Bezug auf die zweite Todtenbeschau ist von den allgemein
geltenden Anordnungen aus dem Grunde bei den Israeliten
eine Ausnahme eingeführt worden, weil der jüdische Leichen-
Acker beinahe eine Stunde von der Stadt entfernt liegt, und
wegen dieser weiten Entfernung dortselbst die zweite Todten-
beschau nicht wohl vorgenommen werden kann.