Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Nr. 11,082. S. 328. 
Ministerial-Entschließung vom 25. Juli 1830, Vorstellung der 
israelitischen Gemeinde Sulzbach wegen Beerdigung betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die im Betreffe bezeichnete Vorstellung wird der k. Re- 
gierung des Regenkreises, K. d. J., mit dem Bemerken zuge- 
fertigt, daß es im Allgemeinen lediglich bei der Verfügung vom 
7. Dez. v. Is. sein Verbleiben habe, dadurch jedoch die- Ge- 
stattung der Beerdigung nach Ablauf von 24 Stunden nach 
vorgenommener zweifacher Todtenbeschau und sich ergebenden 
Beweise des wirklich erfolgten Todes nicht auszeschlossen. sein, 
sondern nach den jedesmaligen besondern, Krankheiten und son- 
stigen Umständen bemessen werden soll. 
München, den 25. Juli 1830. 
Staatsministerium des Innern. 
Nr. 158. S. 329. 
Ministerial-Entschließung vom 5. Februar 1831, die Beerdigung 
der Tochter des Jrraeliten. N. betr. 
Auf Befehl Seiner. Majestät des Königs. 
Der k. Regierung des Untermainkreises wird zur Ent- 
schließung erwiedert, daß den Israeliten zwar keineswegs. eine 
Ausnahme von den hinsichtlich der Beerdigung bestehenden all- 
gemeinen polizeilichen Anordnungen zugestanden werden soll, daß 
jedoch die besondern Umstände, welche nach dem pflichtmäßigen 
Ausspruche der Sachverständigen aus sanitätspolizeilichen Rück- 
sichten eine frühere Beerdigung überhaupt nicht bloß zulässig — 
sondern oft sogar nothwendig machen, auch in Ansehung der 
Jsraeliten nicht unbeachtet bleiben dürfen, und von dem Patri- 
monial-Gerichte Burgpreppach auch in dem vorliegenden Falle 
gehörig hätten berücksichtigt werden sollen. 
München, den 5. Februar 18381. 
Staatsministerium des Innern.
	        
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